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11.05.2017 , 17:00 Uhr
Leider ist die Aussage "Ohne Widerspruch" schlicht falsch. Das Soldatengesetzt unterscheidet sehr fein darin was ein Soldat Mus, darf und nicht darf. Dazu gehört auch, dass Befehlsgeber und Befehlsempfänger Verantwortung für das Erteilen und Befolgen haben. Gerade das ist das was die Bundeswehr von der Wehrmacht unterscheidet. Es gibt kein Kadavergehorsam, keinen Befehlsnotstand.
zum Beitrag11.05.2017 , 16:57 Uhr
"Nur mit einem Messer bewaffnet." Leider ist dieses "nur" eine Waffe. Eine gegen die schusssichere Westen keinen Schutz bieten. Die sogenannte 21-Foot-Rule oder auch Tueller Drill kommt hier mit zum Einsatz: https://en.wikipedia.org/wiki/Tueller_Drill
Zur Aufarbeitung nach einem Polizeieinsatz mit tödlichem Ausgang empfiehlt sich auch zur Recherche dieses Buch hier: https://www.amazon.de/Nach-dem-Schuss-Frank-Hallenberger/dp/3866763204 Der Autor ist Diplompsychologe und war beim BKA tätig.
Gefährlich überfordert ist somit nicht die Polizei, sondern die Öffentlichkeit beim Verstehen der Taktiken und der Hintergründe von Einsätzen die leider den Einsatz der Schusswaffe zur Folge haben.
zum Beitrag05.05.2017 , 19:16 Uhr
In dem Bericht kommt meiner Meinung nach die Rolle der Rechtsberater zu kurz. Auch wenn Disziplinarvorgesetzte sehr intensiv auf ihre Funktion hin ausgebildet werden (Schon Offiziersanwärter lernen die Paragraphen von WStG, SG etc. und werden darin geprüft), so sind sie gerade bei Dienstvergehen oder gar Wehrstraftaten auf den Rat und die Unterstützung der Rechtsberater angewiesen. Denn kein Disziplinarvorgesetzter kann Volljurist sein. Daher sehe ich bisher das Versagen des Rechtsberaters im vorliegenden Fall als besonders schwer an. Es entlässt natürlich den Disziplinarvorgesetzten nicht aus der Verantwortung, aber es ist ein Fingerzeig weshalb besagter Oberleutnant erst davon kam.
zum Beitrag