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24.12.2025 , 14:58 Uhr
Welche "Argumentation"? Soll man die Mutter den zusätzlich noch strafrechtlich anklagen? Die Mutter kann froh sein, dass "nur" Ordnungshaft hat. Ohne Eintrag im Bundeszentralregister. Laut Beschluss wurde die Mutter mehrfach verwarnt. In Folge darf das Gericht auch Ordnungsmittel einsetzen.
zum Beitrag24.12.2025 , 14:19 Uhr
Aus der Literatur scheint hier eine Strafbarkeit nach § 235 StGB denkbar:
"Vorenthalten heißt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern bzw. sie zumindest zu erschweren, bspw. durch Verheimlichen des Aufenthaltsortes, anderweitige Unterbringung oder Beeinflussung des Kindes, dem Herausgabebegehren nicht zu folgen. Steht beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinschaftlich zu, ist eine Kindesentziehung zu verneinen, wenn der Vater das Kind nach einem gemeinsamen Urlaub vier Tage verspätet zur Mutter zurückbringt."
NK-StGB/Sonnen StGB § 235 Rn. 15
zum Beitrag24.12.2025 , 14:10 Uhr
Es ist nicht Willkür. Laut Beschluss soll die Mutter mehrfach und über längere Zeiträume dem Vater entzogen haben - trotz Verwarnung des Gerichts.
Ordnungshaft ist hier möglich, da die Mutter schon länger Kindesentzug betrieben haben soll und Ordnungsgeld nicht Erfolgsversprechend schien (Rn. 71, 72)
Beschluss online via google abrufbar: Oberlandesgericht Celle Beschl. v. 31.01.2023, Az.: 10 WF 135/22
zum Beitrag23.12.2025 , 17:08 Uhr
... Im Beschluss stehen ja die Gründe ...
zum Beitrag