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21.12.2025 , 20:33 Uhr
Das von Ihnen angeführte Urteil hat einen völlig anderen Gegenstand. Dort geht es in erster Linie um private Personen, deren Grundstück den Großteil ihres Vermögens ausmacht und das an Wert verloren hat wegen eines Flughafens der Privatnützig betrieben wird. Natürlich gilt dort der Verkehrswert. Es geht hier im Einklang mit dem von mir zitierten Urteil um die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Beteich. Die Grundstück machen den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen aus und bilden die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie.
Aöso erwas völlig anderes
Das ist etwas völlig anderes bei großen Unternehmen, deren der Grund und Boden entzogen werden soll für eine gemeinnützige Bewirtschaftung.
zum Beitrag21.12.2025 , 14:23 Uhr
Das Verfassungsgericht hat eindeutig bei Enteignungen nach Art 14 das Gegenteil gesagt. Eine Entschädigung unter Marktwert, speich Verkehrswert, ist möglich.
Eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung ist somit dem Grundgesetz fremd. Es trifft auch nicht zu, daß den Enteigneten durch die Entschädigung stets das "volle Äquivalent für das Genommene gegeben werden muß". Der Gesetzgeber kann je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [235 f.]).
Bei Vergesellschaftung sind nach Meinung der meisten Expert_innen, wegen des Interesses die Privatnützigkeit zu beenden nochmal deutlich niedrigere Entschädigungen möglich.
zum Beitrag