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01.10.2025 , 08:06 Uhr
Man sollte Verfassungsrecht nicht mit einfachem Recht vermischen.
Die Schulpflicht und der Aufbau des Schulwesens sind in Art. 7 GG (Grundgesetz) verankert. Zur Umsetzung braucht es Lehrer, die insoweit eine verssaungsrechtlich vorgegebene staatliche (hoheitliche) Aufgabe wahrnehmen.
Das Recht auf frühkindliche Förderung und der Anspruch auf einen Kindergartenplatz hingegen sind lediglich einfachrechtlich geregelt, konkret in Par. 24 SGB VIII.
Mithin handelt es sich nicht um einen hoheitlichen Kernbereich, sodass eine Verbeamtung von Erziehern nicht nur unnötig ist, sondern gar nicht in Betracht kommt.
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