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31.01.2016 , 18:47 Uhr
Wir hatten in einem ähnlichen Fall einen Rechtsstreit vor dem BGH gegen eine bekannte Stiftung von Kulturgütern aus Berlin gewonnen. Hintergrund war der Verkauf von Kunstdrucken und Postern über das Portal http://www.kunstbilder-galerie.de , von denen sich einige der Werke auch im „Eigentum“ bzw. in den Museen der Stiftung befinden. Zwar wurde von der Stiftung generell die Gemeinfreiheit der betroffenen Werke anerkannt, dann aber über das Hausrecht versucht, eine Monopolisierung der Verwertungsrechte zu erwirken. Erfreulicherweise hat der BGH dann auch in unserem Sinne entschieden – auch wenn die juristische Grundsatzfrage damals nicht abschließend geklärt wurde. In der Urteilsbegründung wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass das Hausrecht verletzt wurde.
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