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06.01.2017 , 22:40 Uhr
"Das wollen progressive Menschen aber nicht mehr so stehen lassen." - Was bitte ist daran denn progressiv? Ich finde eine Sprach- und Gedankenpolizei, die im Stil der Neusprech in Huxleys "Schöne neue Welt" über Zensur Kontrolle erlangen will, nicht fortschrittlich sondern höchst reaktionär.
zum Beitrag05.01.2017 , 21:49 Uhr
Haben wir wirklich keine ernsteren Probleme? Von mir aus kann sich jeder in jeder beliebigen Farbe anmalen, wenn er Spaß daran hat. Die Linke macht sich mit solchen Diskussionen lächerlich. Ist das wirklich gewollt?
zum Beitrag16.08.2015 , 20:11 Uhr
Probieren wir doch einfach aus, was passiert, wenn Leute, die aus europäischen Staaten kommen, weder Bargeld noch Sachleistungen, weder Unterkunft noch freie Heilfürsorge erhalten und man ihnen einfach einen Zettel mit der für sie zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes in Deutschland in die Hand drückt.
zum Beitrag16.08.2015 , 20:07 Uhr
Probieren wir es einfach mal aus: Wer aus europäischen Ländern kommt, der erhält weder Bar- noch Sachleistungen, weder Heilfürsorge noch Unterkunft und wird, wenn er was braucht, an die Auslandsvertretung seines Heimatlandes in Deutschland verwiesen. Ich bin mir sehr sicher, dass der Zustrom dann augenblicklich abreißt.
zum Beitrag04.08.2015 , 19:55 Uhr
Keineswegs muss der Generalbundesanwalt jede politische Weisung befolgen. Im Gegenteil, er darf dies nicht, wenn eine solche Weisung die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist., § 63 Abs.2 Satz 4 Bundesbeamtengesetz. So liegt der Fall hier, denn die Weisung des Bundesjustizministeriums könnte den Tatbestand einer Straftat, nämlich Begünstigung, Strafvereitelung im Amt, Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat und Unterlassen der Diensthandlung, §§ 257, 258, 258a, 336, 357 StGB, erfüllen. Deshalb sind Ermittlungen gegen die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium aufzunehmen und der Bundesjustizminister sollte zurücktreten.
zum Beitrag04.08.2015 , 17:15 Uhr
Nun ist Strafvereitelung im Amt auch ein Straftatbestand, weshalb der Justizminister zurücktreten sollte.
zum Beitrag25.07.2015 , 15:32 Uhr
Am 8.3.1946 erließ der Allierte Kontrollrat in Deutschland das sog. Wohnungsgesetz (WG). Dieses führte zu einer behördlichen Zuweisung des Wohnraums und der Anordnung eines Mietverhältnisses. Bei einem solchen staatlich verfügten Mietverhältnis war die Vertragsfreiheit in der Form der Abschlussfreiheit und der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit vollständig beseitigt. Im Zusammenhang mit dem umfassenden Kündigungsschutz (MSchG von 1942), totalem Preisstopp und Zwangsbewirtschaftung aller Wohnungen war der Höhepunkt in der Entwicklung des Mietnotrechts erreicht. Dies ließe sich gerade in der Singlehauptstadt Hamburg, mehr als 50% 1-Personen-Haushalte, wiederbeleben. Niemand braucht mehr als einen Raum um darin zu wohnen, da man sich ja nur in einem Raum zur gleichen Zeit aufhalten kann. Die restlichen bewohnbaren Räume in den Häusern, Wohnungen und Büros können Zuwanderern zwangszugewiesen werden. Angefangen bei Olaf Scholz, der mit seiner Ehefrau seine Wohnung ohnehin nur punktuell nutzt.
zum Beitrag25.07.2015 , 14:44 Uhr
Die Meinung des UNHCR ist nur eine nicht justiziable Meinung; sie kann, muss aber nicht von einem Gericht berücksichtigt werden.
Eine Flucht ist dann beendet, wenn keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Dies ist im ersten sicheren Land der Fall und nicht erst dort, wo die social benefits die gewünschte Höhe haben, vergl. Art. 16a Abs. 2 GG und die Dublin-III-VO.
Zudem ist ein illegal eingereister Ausländer erst dann Flüchtling im Sinne der GFK, wenn dies in einem rechtsstaatlichen Verfahren vom BAMF oder einem VG bestands- oder rechtskräftig festgestellt wurde und nicht lediglich aufgrund eigener Behauptung. Es reicht halt nicht aus, eine traurige Geschichte zu erzählen. sie muss auch wahr sein - was auch für die gemachten Angaben bzgl. des Namens, des Alters und des Herkunftslandes gilt!
zum Beitrag25.07.2015 , 14:30 Uhr
Dem muss ich widersprechen: Nach Art 31 GK besteht die Straffreiheit nur dann, wenn ein Flüchtling unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren drohen; dies ist nur im ersten und nicht mehr im siebten oder achten erreichten sicheren Land der Fall. Das "Aslyshopping" ist unerwünscht. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht dies nicht anders. Erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsentscheidungen bzgl. Italiens werden regelmäßig vom BAMF mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen und in der Folgeinstanz wieder aufgehoben. Ob die erstinstanzlichen Einzelrichter den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen wird zu prüfen sein.
Dass es keine Sonderrechte für Religionsgemeinschaften, weder dieScharia für Moslems noch eigenes Asylrecht für Christen, in einer Demokratie geben kann, ist in einem Rechtsstaat selbstverständlich. Ich habe keine Probleme damit, auch Pastoren anklagen und verurteilen zu lassen, egal ob wegen Kindesmißbrauchs oder bandenmäßiger Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz.
zum Beitrag24.07.2015 , 15:57 Uhr
Die Flucht endet im ersten Land, in dem eine Verfolgung nicht mehr droht. Wer dann trotzdem weiter nach Deutschland reist, ohne über die erforderlichen Einreisepapiere zu verfügen, ist kein "Flüchtling" mehr, macht sich strafbar und ist, ebenso wie die, die dabei helfen, zu bestrafen. In Italien werden Ausländer nicht besser oder schlechter als Inländer gestellt, was den Bezug von Sozialleistungen betrifft: Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichte, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Beschl. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10-, Mohammed Hussein u.a./ Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336, juris). Ein Verbleib in Italien ist zumutbar und durchzusetzen - so auch die einhellige Rechtsprechung der deutschen Oberverwaltungsgerichte.
zum Beitrag24.07.2015 , 15:29 Uhr
Die völkerrechtliche Staatssouveränität besagt, dass jedes Land selbst entscheiden darf, welche Ausländer sich auf seinem Territorium aufhalten dürfen und welche Bedingungen (Pass, Visum, ausreichende Geldmittel, Rückflugticket...) dafür erforderlich sind.
Die Flucht endet im ersten Land, in dem eine Verfolgung nicht mehr droht. Reist man vor dort weiter in andere Länder, ohne über die entsprechenden Papiere zu verfügen, ist man kein "Flüchtling" mehr und kann für die illegale Einreise ebenso bestraft werden wie die Personen, die dabei behilflich sind. Selbstverständlich ist ein Aufenthalt in Italien zumutbar. Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichte, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Beschl. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10-, Mohammed Hussein u.a./ Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336, juris).
zum Beitrag21.07.2015 , 12:17 Uhr
Da habe ich Vorschläge: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Brasilien, Argentinien, Russland, China, Indien, Pakistan. Japan, Thailand, Taiwan, Indonesien, Saudi-Arabien, Golf-Emirate, Mongolei, Norwegen, Israel, Island...von diesen Ländern mit teilweise riesigen Landflächen hat bisher keins auch nur einen Mittelmerflüchtling oder Syrer aufgenommen.
zum Beitrag18.03.2015 , 19:41 Uhr
Man muss auch die Meinungen aushalten, die einem nicht gefallen. Das "Verhindern" von Veranstaltungen mit unliebsamen Referenten ist ein Stück Faschismus. Und vom "Müllhaufen der Geschichte" bis hin zu Bücherverbrennungen ist es nur ein kleiner Schritt. Diskussionen, auch hart in der Sache, gern. Verhinderungen nein!
zum Beitrag26.02.2015 , 14:05 Uhr
Wer bandenmäßig - und dafür spricht beim "Kirchenasyl" vieles - Hilfe dazu leistet, gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates, hier die Zuständigkeitsverteilung bzgl. der Asylverfahren nach der Dublin-III-Verordnung, zu verstoßen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 95, 96 Aufenthaltsgesetz). Sonderrechte von Religionsgemeinschaften gibt es bei uns weder bei den Körperstrafen der Scharia noch beim "Widerstand" gegen vollziehbare Entscheidungen des Bundesamtes und/oder des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rückführung in den zuständigen Schengenstaat. Schweden wird man wohl kaum mangelnde Rechtsstaatlichkeit vorwerfen können.
zum Beitrag20.02.2015 , 17:19 Uhr
Wenn ich als Deutscher in einem anderen Land zu einer Behörde gehe, dann wird mir auch kein dolmetscher zur Verfügung gestellt. Und Formulare oder Broschüren auf Deutsch gibt es dort auch nicht. Würde mir manches z. B. in der Türkei oder im Irak oder Iran oder in Japan erleichtern. Dort und in anderen Ländern wird selbstverständlich erwarte, dass ich die örtliche Sprache spreche oder jemanden mitbringe, der für mich übersetzt.
zum Beitrag20.12.2013 , 13:57 Uhr
@HOBOSAPIENS: Ja, ja, klar, agent provocateurs, sicher! Aber selbst wenn es solche gäbe, was nicht belegt ist, sondern nur propagandistisch behauptet wird, muss sich niemand zu Gewalttaten aufstacheln oder "eskalieren" lassen. Jeder trägt selbst Verantwortung für sein Handeln. Wer Gewalt gegen Personen oder Sachen ausübt, der gehört nicht auf die Straße sondern in den Knast! Und diejenigen, die Gewalt verharmlosen oder entschuldigen gleich mit!
zum Beitrag17.12.2013 , 13:16 Uhr
Was mich am meisten stört ist die heuchlerische und scheinheilige EU-Menschenrechtsrhetorik. Warum sind die nicht einfach mal ehrlich und sagen den (potentiellen) Flüchtlingen:
Wir wollen euch nicht.
Wir werden euch daran hindern, zu uns zu kommen.
Und wenn ihr es trotzdem schafft, dann werfen wir euch wieder raus.
Das wäre eine ehrliche Ansage und jede® könnte sich darauf einstellen.
zum Beitrag16.12.2013 , 20:30 Uhr
Das hast du aber schön gesagt. Wie war das noch in der DDR oder in der UdSSR, so ganz ohne Beamte? Du willst die Massen befreien? Von was denn, von Kühlschränken, Eigenheimen und Autos?
zum Beitrag15.12.2013 , 21:34 Uhr
Gott erhalte euch eure Vorurteile. Dass ohne Beamte alles besser wird, sieht man ja wundervoll bei Bahn, Post und den privatiserten Strom- und Gasunternehmen. Ist mit z. B. Vattenfall denn alles viel schöner geworden oder einfach nur teurer?
zum Beitrag15.12.2013 , 20:28 Uhr
Und nu? Lieber der liebenswürdige sozialistische Funktionär nebst Stasi?
zum Beitrag15.12.2013 , 20:19 Uhr
Meine Güte, mit Verlaub, das ist Unsinn. Weder das Bundesverfassungsgericht, noch das Europäische Parlament, die Uno oder der Europäische Gerichtshof sind für eine ordnungsrechtliche Frage wie die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung einer öffentlichen Fläche zuständig. Das ist bezirklich zu regeln. Kommt der Bezirk pflichtwidrig seiner gesetzlichen Aufgabe nicht nach, wird die Dienstaufsichtsbehörde tätig und den rechtmäßigen Zustand wieder herstellen. Und die pflichtvergessende verantwortliche Bezirksstadträtin wird sich - z. B. durch Amtsenthebung - disziplinar- und ggf. strafrechtlich zu verantworten haben.
zum Beitrag12.12.2013 , 18:15 Uhr
Es gibt keine "Pensionslasten". Allein das Wort ist schon eine Abwertung der jahrzehntelangen Lebensleistung von Arbeitnehmern, die nur aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen in den Beamtenstatus berufen worden sind.
Es handelt sich um wohlerworbene Ansprüche auf Altersruhegeld.
Das Versagen eines Arbeitgebers, hier Bund, Länder und Kommunen, der jahrzehntelang pflichtwidrig keine Pensionsrückstellung gebildet hat, kann nicht denjenigen angelastet werden, die ihre Arbeitsleistuing erbracht haben und nach Erreichen der Altersgrenze oder gesundheitsbedingt vorzeitig (man denke z. B. an extrem belastende Tätigkeiten im Schicht- und Wochenenddienst bei Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug) in den Ruhestand treten müssen.
zum Beitrag12.12.2013 , 15:39 Uhr
@Hannes: Nö, weder "wir" noch du entscheiden/entscheidest wer Flüchtling ist. Das ergibt sich aus dem Gesetz, § 5 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz. Flüchtling ist derjenige, bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Verwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft festgestellt haben. Wurde diese rechts- oder bestandskräftig nicht festgestellt und liegen keine anderen Abschiebungshindernisse vor, sind und bleiben es illegal eingereiste vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer.
zum Beitrag12.12.2013 , 13:35 Uhr
Niemand muss abgeschoben werden. Für die freiwillige Ausreise - wenn denn kein Rechtsgrund besteht, um hierbleiben zu können - gibt es sogar finanzielle Rückkehrhilfen. Wer allerdings einer vollziehbaren Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, der wird dem Verwaltungszwang unterworfen.
Das Asylrecht ist kein Einwanderungsrecht für jedermann, der eine traurige Geschichte oder laut jammern und klagen erzählen kann.
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