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08.12.2024 , 16:18 Uhr
Ich finde bedauerlich, dass nie die offensichtliche rechtliche Krux benannt wird: Die Strafbarkeit ist direkte Folge von Art 1 GG. Es gibt keinen wissenschaftlichen Konsens über den Zeitpunkt der Menschwerdung in utero, die Empfängnis ist der frühestmögliche Zeitpunkt. Mit einer Legalisierung von Abtreibungen (egal bis zu welcher SSW) würde der Gesetzgeber willkürlich einen Zeitpunkt definieren,ab dem die Menschenwürde zu achten ist. Aufgrund der Geschichte bin ich davon überzeugt, dass kein Staat das Recht haben sollte, willkürlich darüber zu entscheiden, wer Mensch ist und wer nicht. Daher finde ich die Lösung des 218 die beste Herangehensweise an die Grundrechtsabwägung zwischen Frsu und Ungeborenem.
zum Beitrag20.05.2024 , 00:06 Uhr
'Die Evangelikalen' ist ein genauso differenzierter Begriff wie 'Der Islam'. Es gibt mehr als 1000 evangelikale Denominationen und die seltsamen Bible-Belt-Evangelikalen sind zum Glück in D die Minderheit unter den Evangelikalen. Und dass deren Weltbild anachronistisch und ziemlich schräg ist, ist unbestritten.
zum Beitrag16.04.2024 , 06:55 Uhr
Das Dilemma ist, dass Artikel 1 GG, die Würde und damit das Lebensrecht jedes Menschen schützt. Jede Legalisierung würde somit zwingend bedeuten, dass die Politik festlegt ab wann das menschliche Leben beginnt. Aus dem wissenschaftlichen Diskurs sind mir dazu zwei Extrempositionen bekannt: Ab Befruchtung und so ca. ab einem Alter von 2 Jahren. Und so ziemlich alles dazwischen. Das BVG hat hier entschieden, die Position zu vertreten, dass der Staat keine willkürliche Festlegung der Menschwerdung vornimmt, sondern Schutz ab dem frühest möglichen Zeitpunkt. Die Straffreiheit in den ersten 12 Wochen basiert auf der Abwägung der Grundrechte der Frau ggü. denen des Ungeborenen.
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