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17.01.2024 , 17:32 Uhr
§ 39 Abs. 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, zusätzlich zur Verwirkung des missbrauchten Grundrechts auch das aktive und passive Wahlrecht sowie die "Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter" abzuerkennen.
zum Beitrag17.01.2024 , 11:50 Uhr
Entzug des passiven Wahlrechts trifft z.B. auch rechtskräftig Verurteilte, die "einfach nur" kriminell sind - ohne dabei die Verfassung in Frage zu stellen. Auch Grundrechte haben also Grenzen.
zum Beitrag17.01.2024 , 11:10 Uhr
Es verwundert mich etwas, von einem Juristen zu lesen, dass er eher einer Grundgesetzänderung (Abschaffung "Relikte autoritären Denkens") als einem möglichem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Entzug des passiven Wahlrechts) den Vorzug gibt. Unsere demokratische Verfassung hat ihre Instrumente, um gegen Faschisten vorgehen zu können - warum sie dann nicht einsetzen? Das ist alles andere als lächerlich. Danke jedenfalls für den Hinweis auf die noch laufende Petition unter aktion.campact.de/...stoppen/teilnehmen
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