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12.03.2023 , 07:36 Uhr
Die "elterliche Sorge" verbleibt nach dem BGB grundsätzlich bei BEIDEN Eltern, darüber wird ausschließlich auf Antrag verhandelt und nur dann kann sie auf einen Elternteil allein übertragen werden, was in der Praxis fast nie vorkommt. Auch nichteheliche Eltern haben beide Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter hat lediglich aus dem Grund bei unverheirateten Eltern zunächst allein die elterliche Sorge, weil die Mutter als die Person, die das Kind geboren hat, in so einem Fall leichter festzustellen ist als der rechtliche Vater - oder bringen heutzutage nun auch die Männer die Kinder auf die Welt, so aus Gründen der Gleichberechtigung??? Jedenfalls können diese Eltern mit einer Unterschrift beim Jugendamt ganz einfach gemeinsam die elterliche Sorge bekommen. Um 1900 hätte übrigens immer der Vater allein die elterliche Sorge... Der Autor kritisiert hier nicht die elterliche Sorge sondern die tatsächliche Sorge, dass Kinder nach der Scheidung immer noch häufig bei der Mutter bleiben. Auch das geht aber nicht aus dem Gesetz hervor und liegt auch nicht an unserer Justiz. Für Kinder gilt nach der Scheidung das Kontinuitätsprinzip: Für sie soll sich durch die Trennung der Eltern so wenig wie möglich ändern. Deshalb wird gefragt, wie die Betreuungssituation dieser konkreten Familie VOR der Trennung war. Und siehe da: In den meisten Familien ist es die Frau, die sich gekümmert hat. Und sie will das offenbar auch weiter tun, denn sonst stünde man ja gar nicht vor Gericht. Für mich ist daher eher die Frage, wieso Vätern immer erst bei der Scheidung einfällt, dass sie sich gern um ihre Kinder kümmern wollen?
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