: KOSTENÜBERNAHME
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gemäß Paragraf 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe tragen der Staat und der beratende Anwalt. Unter www.pkh-fix.de kann ein kostenloser Prozesskostenhilferechner gedownloadet werden. Er verrät, ob die jeweilige Einkommenssituation eine finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand zulässt.
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