: Gericht grenzt Gebühren ein
Verfassungsgericht: Baden-Württembergs Unis erheben viel zu hohe Rückmeldegebühren
aus Freiburg CHRISTIAN RATH
Die baden-württembergischen Rückmeldegebühren waren viel zu hoch und verstießen damit gegen das Grundgesetz. Dies entschied gestern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Niedrigere Rückmelde- oder andere unibezogene Verwaltungsgebühren sind damit aber nicht ausgeschlossen.
Das Land hatte 1997 Rückmeldegebühren von 100 Mark (rund 50 Euro) pro Semester eingeführt. Nach einem Beschluss des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs wurde die Regelung bereits nach drei Semestern ausgesetzt und das Gesetz dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Karlsruhe sah nun ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Höhe der Gebühr und den Verwaltungskosten der Rückmeldung, die nach Gerichtsangaben bei durchschnittlich 8,33 Mark lagen. Die Gebühr sei daher „sachlich nicht gerechtfertigt“.
Versuche des Landes, die gesamten Verwaltungskosten der Universität als Gegenleistung zu betrachten, wies Karlsruhe zurück. Dem widerspreche schon der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Gebühr „für die Bearbeitung jeder Rückeldung“, nicht aber „bei“ jeder Rückmeldung zu entrichten ist. Die Verfassungsrichter verwiesen dabei auf das Gebot der „Normenwahrheit“.
Der Stuttgarter Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) kündigte gestern „unverzügliche Konsequenzen“ an. Vermutlich wird die Rückmeldegebühr aber nicht gesenkt, sondern einfach in „Verwaltungsgebühr“ umbenannt. Ein Sprecher des Ministeriums sagte gestern zur taz: „Die Höhe der bisherigen Gebühr war auf keinen Fall zu hoch.“ In der mündlichen Verhandlung hatte Frankenberg von einem „moderaten Solidarbeitrag“ der Studierenden gesprochen, der helfen soll, Kürzungen im Hochschuletat zu vermeiden. Für die drei Semester, in denen die Gebühr bezahlt werden musste, können die Studierenden jetzt mit einer Rückzahlung rechnen. Voraussetzung ist, dass bis zum 31. Dezember 2000 ein entsprechender Antrag gestellt wurde, der die Verjährung unterbricht. Die ASten im Land hatten dazu aufgefordert.
Wenig Auswirkungen dürfte die gestrige Entscheidung auf die Gebührenregelungen in Berlin, Niedersachsen und Brandenburg haben. Dort hat man in den jeweiligen Gesetzen offenere Regelungen gewählt, um die juristischen Schwierigkeiten der Pioniere aus Baden-Württemberg zu vermeiden. (Az.: 2 BvL 8/98)
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