miethai & coKinderreiche Nachmieter
: Zumutbare Monster?

Kinder in der Wohnung – die einen freuen sich, die anderen fürchten die kleinen Monster, die mit ihren Bobbycars auf dem Dielenboden den Nachbarn schlaflose Nächte bescheren könnten. Der Bundesgerichtshof hatte am 22. Januar 2003 (Az. VIII ZR 244/02) folgenden Fall zu entscheiden: Der Mieter eines langjährig befristeten Mietverhältnisses wollte aufgrund beruflicher Versetzung den Mietvertrag vorzeitig beenden. Der von ihm vorgeschlagene Nachmieter wurde vom Vermieter abgelehnt, weil er mit seinem Kind einziehen wollte. Er befürchtete, es werde zu Beschwerden der Nachbarn kommen, zumal es deswegen mit der Bewohnerin der darunter liegenden Wohnung schon Streit gegeben habe.

Das Berufungsgericht (Landgericht Lüneburg) hatte bereits entschieden, dass auch ein Nachmieter mit Kind egal welchen Alters zumutbar und geeignet sei und der Vermieter in diesem Fall den Mietvertrag mit dem alten Mieter vorzeitig auflösen müsse. In dem Urteil hieß es, bei der Prüfung der Zumutbarkeit (eines Nachmieters) müssten fern liegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben. Dies gelte auch für die Befürchtung, mit einem Kind sei mit Beschwerden anderer Mieter zu rechnen. Denn Geräusche, die von Kindern ausgingen, seien grundsätzlich als normale Wohngeräusche in einem Mietshaus hinzunehmen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Meinung des Lüneburger Gerichtes und wies noch einmal darauf hin, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter die vorzeitige Entlassung aus einem Mietvertrag verlangen könne: bei Vorliegen eines berechtigten Interesses am vorzeitigen Mietende (Berufliche Versetzung, Familienzuwachs u.a.) und Vermittlung eines zumutbaren Nachmieters.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de