in kürze SCHULUNFÄLLE
: Haftung nur bei Vorsatz

Schüler, die andere in der Pause verletzen, können nur bei Vorsatz haftbar gemacht werden. So ein gestern veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs. Zu den „schulbezogenen“ Handlungen laut Sozialversicherungsrecht gehörten auch Raufereien und Verletzungen durch Imponiergehabe und Übermut. Az. VI ZR 163/03 (dpa)