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Archiv-Artikel

was ist was?

Große und kleine Überwachung

Von CHR

Die Befürworter des „großen Lauschangriffs“ mögen diesen Begriff überhaupt nicht. Sie sprechen lieber von „akustischer Wohnraumüberwachung“. Konkret geht es um die Platzierung von „Wanzen“ in Wohnungen, um das dort Gesprochene abhören oder aufzeichnen zu können. Auch der Einsatz von externen Richtmikrofonen ist möglich, technisch aber von minderer Qualität.

Als Voraussetzung genügt ein einfacher Tatverdacht aus einem Katalog von mehr als 50 Delikten. Abgehört werden dürfen außer der Wohnung des Verdächtigen auch andere Wohnungen, in denen er sich aufhalten könnte. Als begleitende Maßnahme ist es erlaubt, dass die Polizei in die Wohnung einbricht, um das Abhörgerät zu installieren. Möglich ist auch, sich den Zutritt durch Täuschung („Guten Tag, ich komme von den Stadtwerken …“) zu erschleichen.

Wo es einen großen Lauschangriff gibt, muss es auch einen kleinen Lauschangriff geben. So bezeichnete man die Verwanzung einer Wohnung zum Schutz eines dort tätigen verdeckten Ermittlers oder V-Manns.

Schon vor der Grundgesetzänderung war die akustische Überwachung von Wohnräumen zur Gefahrenabwehr, also zur Verhinderung von Straftaten, erlaubt. Dies sahen zahlreiche Polizeigesetze der Länder ausdrücklich vor. Neu ist nur, dass jetzt auch zum Zwecke der Strafverfolgung, also wenn die Tat bereits begangen wurde, abgehört werden darf. Telefonüberwachungen, wie etwa jüngst im Fall Friedman, werden von Journalisten zwar auch oft Lauschangriff genannt, hierfür gelten jedoch andere Regeln. CHR