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Archiv-Artikel

Wohngeldamt darf schätzen

MANNHEIM epd ■ Die Wohngeldbehörde darf das Einkommen eines Antragstellers schätzen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen seinen geringen Einkünften und den zu erwartenden Lebenshaltungskosten besteht. Voraussetzung sei, dass er diese Differenz nicht nachvollziehbar erklären könne, heißt es in einer gestern in Mannheim veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.: 12 S 2654/03). Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Berufung einer Klägerin ab. Sie hatte beim Landratsamt Biberach an der Riß Wohngeld für die von ihr allein bewohnte 95 Quadratmeter große Mietwohnung beantragt und dabei eine Warmmiete von 500 Euro geltend gemacht. Als ihr alleiniges monatliches Einkommen hatte sie 550 Euro Arbeitslosenhilfe angegeben. Das Amt hielt das für unglaubhaft und schätzte mit Blick auf die Lebenshaltungskosten das reale Einkommen der Klägerin höher als 700 Euro im Monat ein. Bei 700 Euro liegt aber die Höchstgrenze für den Wohngeldanspruch, weshalb das Amt den Wohngeldantrag ablehnte.