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Archiv-Artikel

Kein Dumping bei Arbeitslosen

DORTMUND/BOCHUM epd ■ Arbeitslose müssen nicht zu Dumpinglöhnen arbeiten. Wenn ein Langzeitarbeitsloser eine weit unter dem Mindesttarif bezahlte Arbeit verweigert, dürfe das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden, so das Sozialgericht Dortmund gestern. Im vorliegenden Fall hatte eine arbeitslose Frau aus Bochum die Arbeit bei einem Textildiscounter zu einem Stundenlohn von 4,50 Euro abgelehnt. Daraufhin wurden der Frau die Leistungen um ein Drittel gekürzt – das hob das Gericht wieder auf. Nach Auffassung der Richter ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro angesichts des untersten Tariflohns von 9,82 Euro „sittenwidriger Lohnwucher“. (Az.: S 31 AS 317/07)