: Monströs, aber notwendig
Wenn Terroristen mit Passagierflugzeugen angreifen, muss die Bundeswehr sie abschießen dürfen. Deshalb ist es unverzichtbar, die Verfassung entsprechend zu ändern
Im Zeitalter der Selbstmordattentäter ist kein Szenario mehr undenkbar. Gekaperte Krankenwagen rasen in Hospitäler, gefüllte Tanklaster explodieren vor Synagogen oder entführte Passagierflugzeuge bringen gigantische Hochhäuser zum Einsturz.
Dass die Polizei im Ernstfall rechtzeitig eingreifen kann, ist nur eine vage Hoffnung. Bei Angriffen aus der Luft ist sie aber von vornherein machtlos. Hier könnte in Deutschland nur die Bundeswehr mit ihren Abfangjägern helfen. Deshalb hat schon bald nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eine für viele gespenstische Diskussion eingesetzt: Soll die Bundeswehr in Zukunft entführte Passagierflugzeuge abschießen dürfen, um Schlimmeres zu verhüten – etwa den Angriff auf ein vollbesetzes Fußballstadion, eine Chemieanlage oder gar ein Atomkraftwerk?
Selbst der hartgesottene Innenminister Otto Schily verurteilte diese Diskussion zunächst als „grotesken Unsinn“. Doch als im Januar dieses Jahres ein verwirrter Student stundenlang mit einem entführten Kleinflugzeug über der Frankfurter Innenstadt kreiste, bekam die Diskussion neue Nahrung. Inzwischen liegt der Entwurf für ein Luftsicherheitsgesetz vor. Für den heutigen Mittwoch ist die womöglich entscheidende Sitzung einer Koalitionsarbeitsgruppe des Bundestages angesetzt, die schon seit Wochen um Formulierungen ringt.
Doch zunächst muss eine Frage beantwortet werden: Brauchen wir so ein Gesetz wirklich? Der Grünen-Politiker Volker Beck hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier zum ersten Mal in Deutschland „die Lizenz zum Töten von Unschuldigen“ in ein Gesetz geschrieben wird. Und das ist auch der entscheidende Unterschied zum polizeilichen Todesschuss. Er ist als letztes Mittel erlaubt, um einen Geiselgangster zu töten und das Leben der Geiseln zu retten. Im Flugzeug jedoch sind die Geiseln, also die Passagiere, mit den Geiselnehmern verloren, falls das entführte Flugzeug abgeschossen wird.
Gerechtfertigt und denkbar ist dies nur, weil das Nichtstun noch viel mehr Leben kosten würde – und auch dabei die unschuldigen Passagiere ihr Leben ziemlich sicher verlieren dürften. In dieser Logik haben am 11. September auch die Passagiere des vierten in den USA entführten Flugzeuges agiert und vermutlich selbst dessen Absturz herbeigeführt, um Schrecklicheres zu vermeiden.
Wenn aber der Staat zu solchen Mitteln greift, braucht er im Rechtsstaat eine gesetzliche Grundlage. Gerade weil der Eingriff hier so ungeheuerlich ist, muss der Gesetzgeber nach öffentlicher Diskussion die grundsätzliche Verantwortung dafür übernehmen. Vor allem ist im Gesetz zu klären, wer konkret im Ernstfall die Befehle gibt. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist dies der Verteidigungsminister.
In der Koalitions-Arbeitsgruppe gibt es allerdings Vorschläge, dem Minister im Gesetz nur den Einsatz „geeigneter Mittel“ zu erlauben. Der Einsatz von Waffengewalt solle weder ausdrücklich erwähnt noch ausgeschlossen werden. So wollen vor allem Grünen-Abgeordnete verhindern, dass ein Minister ohne großes Nachdenken die vorgeschriebene Eskalation von Abdrängversuch, Warnschuss und Abschuss durchzieht.
Im vorliegenden Gesetzentwurf ist dagegen explizit von „Waffengewalt“ die Rede – und das ist auch ehrlicher, weil es letztlich ja gemeint ist. Die Vorstellung ist abwegig, dass künftig vom Kurs abgekommene Passagierflugzeuge leichtfertig abgeschossen würden, nur weil es im Gesetz als letztes Mittel erlaubt wäre. Nein, diese Maßnahme ist so monströs, dass in einer Demokratie mit öffentlicher Kontrolle in solchen Fällen wohl niemand vermeidbare Opfer in Kauf nähme.
Im Übrigen zeigen die Erfahrungen mit dem finalen Rettungsschuss der Polizei, dass von dieser Möglichkeit in Deutschland unverändert zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. In manchen Jahren gibt es keinen einzigen gezielten Todesschuss. Und die konkrete Rechtslage im jeweiligen Bundesland hat auf die Häufigkeit der Maßnahme auch keinen Einfluss.
Doch auch der vorliegende Gesetzentwurf birgt Gefahren. Bedenklich ist vor allem, dass er nicht mit einer Grundgesetzänderung verbunden ist. Er höhlt damit die bisher restriktive Regelung zum Einsatz der Bundeswehr im Innern aus. Die jetzigen Bestimmungen beruhen auf einer langen und erbitterten Auseinandersetzung um die so genannte Notstandsverfassung Ende der 60er-Jahre. Damals wurden der Bundeswehr im Inland nur wenige präzise Befugnisse eingeräumt, gebunden an den Verteidigungs-, Aufstands- oder Katastrophenfall.
Die Regierung und die rot-grünen Experten halten eine Grundgesetzänderung für überflüssig, weil die Verfassung in Artikel 35 auch Amtshilfe durch die Bundeswehr „bei einem besonders schweren Unglücksfall“ zulässt. Gemeint ist damit aber eindeutig, die Hilfe nach (!) einem Unglücksfall, nicht die Verhinderung desselben. Rot-Grün überdehnt die Verfassung absichtlich, um sie nicht ändern zu müssen.
Dürfte die Bundeswehr künftig tatsächlich zur Verhinderung von Unglücksfällen eingesetzt werden, wären ihr damit auch weite Bereiche der Antiterrorbekämpfung eröffnet. Ohne Verfassungsänderung könnte die Armee dann auch zur Durchsuchung ganzer Stadtteile benutzt werden, wenn damit vermeintlich ein Anschlag mit weitreichenden Folgen verhindert werden könnte. Erforderlich wäre nur ein weiteres Gesetz.
Dass Rot-Grün auf eine Grundgesetzänderung verzichten will, hat taktische Gründe. Die Koalition will sich nicht von der Union abhängig machen. Dort gibt es tatsächlich bedenkliche Vorstellungen über einen ausgeweiteten Einsatz der Bundeswehr im Innern. So sollen Soldaten künftig zum Objektschutz und „anderen polizeilichen Maßnahmen“, etwa bei Straßensperren, eingesetzt werden können.
Doch was ist gewonnen, wenn aus Angst vor der Union eine Verfassungsänderung vermieden – und die Verfassung statt dessen so umdefiniert wird, dass auch Bayerns Innenminster Beckstein vor Freude in die Hände klatschen kann? Denn hat erst einmal die Union wieder die Regierungsmehrheit, dann kann sie per Gesetz definieren, wie die Bundeswehr künftig gegen drohende „Unglücksfälle“ eingesetzt wird. SPD und Grüne müssten nicht mehr gefragt werden. Diese Strategie ist also nicht nur unsauber, sondern auch wenig durchdacht.
Richtig wäre es daher, mit dem Luftsicherheitsgesetz zugleich eine präzise begrenzte Grundgesetzänderung einzuleiten. Der Bundeswehr könnten dabei ergänzende Befugnisse im Falle eines „terroristischen Angriffs aus der Luft“ eingeräumt werden. Wenn die Union eine solche Verfassungsänderung verweigert, dann trüge sie auch die Verantwortung dafür, wenn ein Luftsicherheitsgesetz nicht zustande käme. Das aber dürfte gerade die CDU/CSU nicht riskieren wollen. CHRISTIAN RATH