: taz darf vollen Namen nennen
BRAUNSCHWEIG ap ■ Ein gewalttätiger Demonstrant darf in einem Pressebericht mit seinem vollen Namen genannt werden. Das entschied das OLG in Braunschweig am Montag. Das OLG gab der Berufung der Berliner Tageszeitung gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen statt, das ein NPD-Anhänger erwirkt hatte. Die taz hatte unter Nennung des Namens berichtet, dass der NPD-Anhänger mit einem Transparent auf einen Gegendemonstranten eingeschlagen habe. Zwar könne das Verhalten des NPD-Anhängers nicht dem Bereich der Schwerkriminalität zugerechnet werden, so das OLG. Eine Namensnennung sei aber auch bei Straftaten geringerer Schwere zulässig, wenn die Tat angesichts der Person des Täters oder der Tatumstände die Öffentlichkeit besondere berühre. Der Betroffene habe während einer politischen Demonstration ein Gewaltdelikt begangen und dadurch ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgelöst. Deshalb müsse er die Nennung seines Namens im Pressebericht hinnehmen.