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Menschenwürde ist Interpretationssache

Eine Bloggerin, die Sinti und Roma diffamiert hatte, wurde wegen Volksverhetzung verurteilt. Ein Gericht hat das Urteil unter Verweis auf die Meinungsfreiheit aufgehoben

Gegen Ausgrenzung und Vorurteile: Demonstration von Sinti und Roma Foto: Maurizio Gambarini/dpa

Von Lotta Drügemöller

Nachdem das Landgericht Braunschweig in zweiter Instanz ein Urteil wegen antiziganistischer Volksverhetzung aufgehoben hat, kritisiert der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma das Urteil scharf: Damit werde eine Minderheit dem Ressentiment ausgeliefert.

Die Zeilen, um die es geht, stammen aus einem Twitter-Post vom April 2022. Als Antwort auf einen Tweet von Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte die rechte Bloggerin Anabel Schunke Vorurteile gegen Sinti und Roma ausgebreitet. „Ein großer Teil der Sinti und Roma in Deutschland und anderen Ländern“, schrieb Schunke, „schließt sich selbst aus der zivilisierten Gesellschaft aus, indem sie den Sozialstaat und damit den Steuerzahler betrügen, der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, nur unter sich bleiben, klauen, Müll einfach auf die Straße werfen und als Mietnomaden von Wohnung zu Wohnung ziehen.“

Aufgefallen war der Post nicht nur einem großen Teil der über 200.000 Follower Schunkes, sondern auch der Staatsanwaltschaft Göttingen. Deren „Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet – Niedersachsen“ (ZHIN). Im September 2022 ging die Anklage wegen Volksverhetzung bei der Bloggerin ein.

Schon damals bewertete die Staatsanwaltschaft den Vorgang schärfer als das zuständige Gericht. Der Richter beim Amtsgericht Goslar lehnte den Strafbefehl zunächst ab. Erst nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Landgericht übernahm er den Fall. In dem Prozess wurde Schunke zur Zahlung von 5.400 Euro verurteilt.

Nicht nur die Bloggerin, sondern auch die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein: Da die Angeklagte Journalistin sei und damit ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit genieße, brauche es einschneidende Konsequenzen, wenn sie „derartige Inhalte“ veröffentliche, argumentierte die Staatsanwaltschaft.

Schunke und ihre Verteidiger dagegen setzen nicht nur auf die einschränkenden Worte „ein großer Teil“, sondern auch auf den Kontext des Tweets: Es sei Schunke nicht um die Diffamierung von Sinti und Roma gegangen, sondern um Kritik an Innenministerin Faeser.

Das Landgericht hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass Schunkes Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und die Bloggerin freigesprochen. Die Äußerungen seien „möglicherweise beleidigend, aber nicht volksverhetzend“, sagte der Vorsitzende Richter.

Unter Volksverhetzung fällt die Aufstachelung zum Hass gegen „eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“. Dazu gehört auch, dass diese Gruppe „beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet“ wird. Die Äußerung muss an die Öffentlichkeit gerichtet sein. Das ist bei Schunkes über 200.000 Followern klar der Fall.

Doch das Landgericht Braunschweig sieht in den Aussagen keinen Angriff auf die Menschenwürde. Wann genau ein solcher vorliege, sei nicht abschließend geklärt, teilt das Landgericht auf Anfrage zum Urteil mit. Die Ausführungen der Angeklagten in dem betroffenen Beitrag seien jedenfalls zurückhaltend und insbesondere unter Beachtung der Meinungsfreiheit auszulegen.

Die Meinungs- und auch die Pressefreiheit hatten zuvor etliche Medien in Gefahr gesehen: Das galt für einschlägige rechtspopulistische Onlinemedien wie „Tichys Einblick“ und „Die Achse des Guten“, für die Schunke als Autorin tätig ist, aber auch für den österreichischen Rundfunk, ORF.

Deren Kommentatoren begrüßen das Urteil der zweiten Instanz. Sinti-und-Roma-Verbände dagegen alarmiert es. „Solche Entscheidungen erfüllen uns mit Angst“, sagt der Vorsitzende des Zentralrats der Sinti und Roma, Romani Rose. Das Urteil liefere „die Munition für Rechtsextreme und Neonazis, die heute wieder Gewalt gegen unsere Minderheit verüben“.

„Solche Entscheidungen erfüllen uns mit Angst“

Romani Rose, Zentralrat der Sinti und Roma

Die Melde- und Informationsstelle für Antiziganismus sieht das Urteil in einem größeren Rahmen. „Ein Problem ist, dass es keinen einheitlichen Begriff von Antiziganismus gibt“, sagt der Vorsitzende Guillermo Ruiz. „Von Richtern wird er deshalb oft nicht als solcher erkannt.“

Die Aussage selbst steche durch die Reichweite Schunkes hervor. „Ansonsten“, erklärt Ruiz, „erreicht uns so etwas aber täglich. Betroffene erlebten Vorurteile wie diese durch die Politik, in Jugendämtern, in der Schule, im Alltag und bei der Polizei. „Antiziganismus gilt als normal, den kann man sich leisten.“

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat Revision eingelegt.

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