Eheähnlichkeit kommt teuer

Das Partnereinkommen in einer eheähnlichen Gemeinschaft darf von den Jobcentern beim Arbeitslosengeld (ALG) II angerechnet werden. Dieses Verfahren verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, hat das Sozialgericht Berlin in mehreren Beschlüssen entschieden, wie es gestern mitteilte. Der Antrag eines Arbeitslosen auf Gewährung von ALG II hatte auf dieser Grundlage keinen Erfolg. Das Jobcenter durfte die Rente der Lebensgefährtin des Mannes anrechnen, da er mit ihr in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Darauf habe unter anderem die gemeinsam gemietete Wohnung hingedeutet. Die Anrechnung sei zulässig, obwohl der Antragsteller mit einer anderen Frau noch verheiratet sei. Die Eheleute lebten aber dauernd getrennt, das Scheidungsverfahren läuft. DPA