Strittige Rechtslage in Deutschland

Hierzulande darf Polizei nicht unterstellen, dass Bilder von ihr auch weiterverbreitet werden

In Deutschland gibt es kein Gesetz, das es ausdrücklich verbietet, Polizisten im Einsatz zu filmen oder zu fotografieren. Früher berief sich die Polizei immer wieder auf das „Recht am eigenen Bild“. Verboten ist laut Kunsturhebergesetz aber nur das „Verbreiten“ von Aufnahmen, die ohne Einwilligung oder Berechtigung aufgenommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2015, dass die Polizei, wenn sie gefilmt wird, nicht einfach unterstellen darf, dass die Bilder später dann auch verbreitet werden.

Teilweise versucht die Polizei dennoch, solche Aufnahmen zu kriminalisieren. Sie beruft sich jetzt auf eine Strafnorm, die die „Vertraulichkeit des Wortes“ schützt (§ 201 Strafgesetzbuch). Danach ist schon die unbefugte Aufnahme (und nicht erst deren Verbreitung) geschützt. Auf dieser Grundlage beschlagnahmt die Polizei oft Smartphones. Manchmal kommt es auch zu Strafverfahren.

Die Rechtsprechung hierzu ist in den Bundesländern uneinheitlich. Das Landgericht Kassel hat eine Strafverfolgung von filmenden Passanten abgelehnt, das Landgericht München I hat sie erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierüber noch nicht entschieden.

Derzeit sollte man besser aus ­einigen Metern Entfernung filmen, sodass vertraulich gesprochene Worte offensichtlich nicht zu hören sind. (chr)