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Romantik mit Rückversicherung

Ein Ehevertrag kann Paaren helfen, ihre materiellen Ansprüche gegeneinander einvernehmlich zu regeln – zumal, wenn ererbtes Vermögen eine Rolle spielt. Heute schließen mehr Paare als früher eine solche Vereinbarung ab

Von Hannes Koch

Eine komische Sache ist es, heiraten zu wollen und dabei gleich die Finanzen nach der möglichen Scheidung zu regeln. Das ist der Sinn eines sogenannten Ehevertrags. Geht da nicht die Romantik flöten? Partiell vielleicht schon – aber Paare, die eine solche Vereinbarung schließen, beugen Problemen vor, die ihnen später das Leben versauern könnten. In welchen Konstellationen hilft ein Ehevertrag?

„Mehr Paare als früher schließen eine solche Vereinbarung“, berichtet die Familienrechtsanwältin Heidi Gacek. Ihre Kanzlei liegt im Berliner Regierungsviertel, wo viele überwiegend jüngere Beschäftigte in gutbezahlten und hochqualifizierten Jobs arbeiten. In dieser Szene kommt es öfters vor, dass die zukünftigen Eheleute vor der Hochzeit gekaufte oder ererbte Immobilien mitbringen. Dann denkt der eine oder die andere: Keine Lust, dass ich im Scheidungsfall die Hälfte vom Wertzuwachs abtreten muss, wenn sich der Preis der Wohnung oder des Hauses in den kommenden Jahrzehnten verdoppelt oder sogar verdreifacht.

Das ist eine typische Anwendung von Eheverträgen: Der Zugewinnausgleich wird ausgeschlossen oder verändert. Normalerweise gilt bei der Scheidung, dass das während der Ehe gewachsene Vermögen hälftig geteilt wird. Ist dieser Zugewinn auf einer Seite viel größer als auf der anderen, etwa durch Immobilienpreis-Steigerungen, können schnell hunderttausende Euro die Besitzer*innen wechseln.

Weil das Institut der Ehe die beiden Partner*innen während der gemeinsamen Zeit, aber auch darüber hinaus wirtschaftlich absichern soll, gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch mehrere Regeln für einen gewissen materiellen Ausgleich nach der Trennung. Neben dem Zugewinnausgleich geht es dabei um den Unterhalt, den diejenigen an die andere Seite zahlen müssen, die deutlich mehr verdienen. Dabei wird auch die finanzielle Absicherung der Kinder geklärt. Außerdem gibt es den Versorgungsausgleich, der die erarbeitete Alterssicherung miteinander verrechnet.

„Diese Regeln lassen sich im Ehevertrag individuell modifizieren oder größtenteils ganz ausschließen“, erklärt Britta Beate Schön, Juristin beim Verbraucherportal Finanztip. „Ausnahmen existieren jedoch für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Trennung und die gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen zugunsten der Kinder.“

Sinnvoll sind solche Überlegungen etwa bei kinderlosen Ehen mit großen Einkommens- und Vermögensunterschieden zwischen den Partner*innen, die diese jedoch akzeptieren und nicht einebnen wollen. Neben dem Schutz ererbten Vermögens mag ein Grund beispielsweise darin bestehen, dass der weniger betuchte Partner den Eindruck ausschließen will, es vornehmlich auf den Reichtum seiner Partnerin abgesehen zu haben.

Eine weitere Konstellation, die einen Ehevertrag ratsam erscheinen lässt: „Eine Partei ist freiberuflich tätig zum Beispiel als Architektin in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen mit Kollegen oder als Arzt in einer Gemeinschaftspraxis“, sagt Anwältin Gacek. Ohne Vertrag könnte ein Teil des Betriebskapitals in den Zugewinn fallen, und die Auszahlung an die andere Partei gefährdet die Existenz der Firma. Das lässt sich ausschließen.

Auch Paare, die im Ausland geheiratet haben, dort leben oder verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen, sollten sich mit der Frage auseinandersetzen. Sie können im Vertrag festschreiben, welches nationale Recht im Fall der Scheidung gilt. Das kann Ungemach und Überraschungen ersparen, weil ohne eine Regelung unter Umständen ausländisches Recht zum Zuge kommt.

Der Vertrag kann nach der Hochzeit abgeschlossen werden

Ein Ehevertrag muss nicht unbedingt in zeitlicher Nähe zur Hochzeit abgeschlossen werden – später geht es auch noch. Rechtsanwält*innen bieten entsprechende Beratung. Wer weiß, was er oder sie will, mag aber darauf verzichten und das Anwaltshonorar sparen. Damit der Vertrag rechtswirksam und einklagbar ist, muss er jedoch von Notar*innen beurkundet werden. Die sind auch verpflichtet, die Partner*innen davor zu schützen, dass die eine Partei die andere sittenwidrig über den Tisch zieht.

Als spezielle Variante des Ehevertrages kann man die Scheidungsfolgenvereinbarung betrachten. „Die kommt ins Spiel, wenn die Eheleute merken, dass das Zusammenleben nicht mehr funktioniert und sie sich ohne Streit über das Geld trennen wollen“, sagt die Berliner Familienanwältin Bettina Hassler.

Darin können sich solche Sätze finden: „Wir werden weiterhin voll berufstätig sein und können jeder für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Wir wollen gütlich auseinandergehen und nichts voneinander haben.“ Und: „Deshalb verzichten wir für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not.“ Klingt hart – aber wenn das Paar einig ist, mag es sich dadurch später einigen Nerv vermeiden.

Die Kosten halten sich übrigens in Grenzen, wenn nicht große Immobilien- und Kapitalvermögen in die Scheidungsmasse eingehen. Dann kann man mit einigen hundert Euro Anwalts- und Notargebühren auskommen.

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