: Traubenzucker darf nicht mehr verwirren
Urteil Wie darf man Glucose bewerben? Die EU-Kommission gewinnt im Streit mit Dextro Energy
Das Urteil stützt sich auf die Health-Claims-Verordnung der EU, die seit 2006 die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen regelt. Verbraucher sollen so vor irreführender Werbung geschützt werden. Konkrete Aussagen müssen nun von der EU-Kommission genehmigt werden.
Das Krefelder Unternehmen Dextro Energy stellt vor allem Traubenzuckerprodukte her. Am bekanntesten ist der Dextro-Würfel mit acht Täfelchen. 2011 beantragte Dextro Energy die Aufnahme von fünf Aussagen über Glucose, also Traubenzucker, in die Liste der zulässigen Werbeaussagen, zum Beispiel „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ oder „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) kam in einem Gutachten zu dem Schluss, dass die Aussagen wissenschaftlich korrekt seien. Es sei nachgewiesen, dass Glucose einen Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel leiste. Dennoch lehnte die EU-Kommission 2015 den Antrag von Dextro ab. Es sei ein „widersprüchliches und verwirrendes Signal“ an die Bevölkerung, wenn zum Verzehr von Zucker aufgerufen werde, während die Behörden empfehlen, weniger Zucker zu essen.
Dagegen klagte der Traubenzuckerhersteller: Allgemeine Ernährungsregeln seien hier irrelevant, denn Dextro Energy werde nur von Sportlern zur Leistungssteigerung konsumiert. Die Kommission verhindere, dass Dextro das Publikum sachlich und korrekt über die Wirkung von Traubenzucker informiere, so die Argumentation der Firma. Sie berief sich auch auf die Europäische Grundrechte-Charta. Werbung sei von der Meinungsfreiheit und vom Recht auf unternehmerische Freiheit geschützt.
Die wissenschaftliche Absicherung allein genüge nicht, um eine gesundheitsbezogene Werbeaussage zuzulassen, erklärte jetzt der EuGH, wenn sie gleichzeitig allgemeinen Ernährungs- und Gesundheitsregeln widerspreche.
Die Werbung für Dextro Energy erreiche nicht nur gut trainierte Sportler, sondern die ganze Bevölkerung und könne hier durchaus zu Verwirrung führen. Aussagen, die widersprüchlich, irreführend und unvollständig sind, könnten auch nicht von der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit geschützt sein.
Bei der komplexen Prüfung habe die EU-Kommission einen weiten Ermessensspielraum. Rechtsmittel gegen das Urteil sind nicht mehr möglich. Es stärkt damit die Position der EU-Kommission bei der Prüfung von Werbeaussagen.
Christian Rath
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