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Der Spion und sein Richter

Urteil Nicht verhältnismäßig: Hamburgs Polizeigesetz wird geändert. Den Einsatz verdeckter Ermittler muss künftig ein Richter absegnen

Das „härteste, schärfste und modernste“ Polizeigesetz Deutschlands muss korrigiert werden. Denn was 2005 der CDU-geführte Hamburger Senat installierte, genügt nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – das legt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April nahe. Die Karlsruher Richter hatten sich mit mehreren Verfassungsbeschwerden befasst, die sich gegen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskriminalamts richteten.

Als Konsequenz hat Hamburgs derzeitiger, rot-grüner Senat eine Änderung des Gesetzes zur Datenverarbeitung bei der Polizei (PolDVG) beschlossen. So muss den Einsatz verdeckter ErmittlerInnen zur Gefahrenabwehr grundsätzlich ein Richter anordnen. Damit wird faktisch eingestanden: Der langjährige Einsatz der inzwischen enttarnten verdeckten Staatsschutz-Ermittlerinnen „Maria Block“ und „Astrid Schütt“ in der linken Szene war rechtlich bedenklich. Nach dem Hamburger Gesetz, anders als etwa in Bremen und Niedersachsen, kann das Landeskriminalamt eigenmächtig einen Undercover-Einsatz anordnen und braucht dafür nur die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Mit Blick auf das Bundeskriminalamtgesetz und die darin formulierten Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung verlangte das Bundesverfassungsgericht, dass bei verdeckten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein „konkretes absehbares Geschehen erkennbar sein“ müsse; zudem unterlägen solche Maßnahmen von Anfang an einem richterlichen Vorbehalt.

Die Gesetzesänderung soll noch vor der Sommerpause von der Bürgerschaft verabschiedet werden. „Beim Einsatz verdeckter Ermittler handelt es sich um eine schwerwiegende Maßnahme, mit der tief in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird“, sagt Justizsenator Till Steffen (Grüne). „Umso wichtiger ist die verfassungskonforme Absicherung durch einen Richtervorbehalt.“ KvA

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