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Bürger dürfen Polizisten knipsen

Verfassungsgericht Beamte dürfen nicht unterstellen, dass Fotos rechtswidrig verwendet werden

KARLSRUHE taz | Wer Polizisten bei der Arbeit filmt oder fotografiert, muss deshalb nicht seine Personalien angeben. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Göttingen entschieden.

Der Vorfall ereignete sich im Januar 2011 am Rande einer linken Demonstration in der Göttinger Innenstadt. Die Polizei filmte die Teilnehmer einer Zwischenkundgebung mit einer Videokamera. Die Teilnehmer protestierten, weil kein Grund bestehe, eine friedliche Versammlung zu filmen. Dann stellten sich Demonstranten vor die Kamera, später zückten einzelne Demonstranten sogar eigene Kameras und erweckten bei Polizisten zumindest den Eindruck, sie würden fotografiert.

Daraufhin verlangte die Polizei von dem heute 49-jährigen Kläger die Personalien. Er zeigte zwar seinen Ausweis, wollte aber nachträglich feststellen lassen, dass die Polizei kein Recht hatte, ihn zu kontrollieren, nur weil er und seine Begleiterin möglicherweise die Polizei bei ihrer Arbeit fotografierten. Die Klage hatte aber erst jetzt beim Bundesverfassungsgericht Erfolg.

Tatsächlich hat zwar jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild. Strafbar ist aber nur, wenn Aufnahmen ohne Einwilligung „verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Das ­regelt das Kunsturheber­gesetz. Das bloße Anfertigen eines ­Fotos ist also noch keine Straftat.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass fotografierte Polizisten nicht einfach unterstellen dürfen, die Fotos sollen veröffentlicht werden. Die Polizei darf deshalb auch nicht jeden kontrollieren und registrieren, der sie fotografiert. Sonst bestehe die Gefahr, dass auch auf zulässige Aufnahmen verzichtet und die damit oft verbundene „Kritik an staatlichem Handeln unterlassen“ wird.

Gerade wenn die Polizei selbst ohne Anlass Demonstranten filmt, sei es naheliegend, so die Richter, dass Aufnahmen dieser Polizeiaktion nur eine Reaktion hierauf sind, „etwa zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten“. (Az.: 1 BvR 2501/13) Christian Rath

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