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Darf man an Touristen vermieten?

Sylvia Sonnemann ist Juristin und Geschäftsführerin bei Mieter helfen Mieter

Die einigen Internetportalen wie der Online-Zimmervermittlung Airbnb zugrundeliegende Idee, in einer fremden Stadt privat und nicht in einem Hotel unterzukommen, klingt erst mal gut. Doch in Zeiten von Wohnungsnot in gefragten Großstädten ist es ratsam, genauer hinzuschauen: In der Praxis geht es selten um einen romantischen Wohnungstausch in der Ferienzeit oder um das Wohnen bei „Einheimischen“. Oft handelt es sich vielmehr um professionelle Ferienwohnungen und die gewerbliche Nutzung einer Zweitwohnung.

Wer seine Wohnung untervermietet, muss zunächst mietrechtlich klären, ob das überhaupt geht und bei Vermietung an Feriengäste öffentlich rechtliche Verbote der Zweckentfremdung von Wohnraum beachten.

Mietrechtlich gilt: Für jede Überlassung an einen Dritten benötigen Mieter die Erlaubnis ihres Vermieters. Nur bei zeitweiligen Besuch kommt man ohne Erlaubnis aus. Ähnliches gilt für eine erlaubnisfreie Gefälligkeit, wenn jemand während einer Abwesenheit des Mieters die Wohnung einhütet, den Briefkasten leert, die Blumen gießt und die Wohnung bewacht, indem er vorübergehend einzieht.

Der Wohnungstausch ist ein Grenzfall. In der Regel muss er vom Vermieter abgesegnet werden, wenn hier Nutzungsverträge unter den Mietern vereinbart werden, die nicht mehr als Gefälligkeit zu werten sind.

Wer aus finanziellen oder persönlichen Gründen ein Zimmer in der Wohnung untervermieten will, hat zwar in der Regel einen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Der Bundesgerichsthof hat aber klargestellt, dass eine normale Untermiet­erlaubnis noch längst nicht bedeutet, dass man die Wohnung tageweise an Touristen vermieten darf. Wer ohne Erlaubnis die gesamte Wohnung an Touristen vermietet, riskiert laut Landgericht Berlin sogar eine fristlose Kündigung, ohne vorher abgemahnt werden zu müssen.

Auch Behörden können einschreiten: Wer mehr als die Hälfte der Wohnung beim derzeitigen Marktführer Airbnb dauerhaft Besuchern anbietet, riskiert ein behördliches verordnetes Wohnnutzungsgebot und ein Ordnungsgeld. Denn nach Paragraf neun des Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz darf auf dem angespannten Markt Wohnraum nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Verboten ist es, sie wechselnden Nutzern zu überlassen, die nicht auf Dauer bleiben.

Mieter helfen Mietern: Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎43 13 94 0, www.mhm-hamburg.de

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