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BGH-Urteil GebrauchtwagenGarantie gilt auch ohne Inspektion

Ein Verkäufer kann die Garantie nicht prinzipiell von Scheckheftpflege abhängig machen. Entscheidend ist, ob der Schaden verhindert worden wäre durch eine Inspektion.

Ein Garantiefall? Bild: dpa

KARLSRUHE rtr Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Käufern von Gebrauchtwagen gestärkt. Das oberste Gericht erklärte eine Klausel in Garantieverträgen für gebrauchte Fahrzeugen für unwirksam.

Der Anbieter einer Garantie dürfe nicht pauschal die Kostenübernahme späterer Reparaturen ausschließen, wenn der Kunde die regelmäßigen Wartungen versäumt hat, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dies gelte auch dann, wenn der Kunde sich zu regelmäßiger Wartung verpflichtet hat. Die Karlsruher Richter gaben damit dem Käufer eines gebrauchten Geländewagens recht, der den Anbieter einer Reparaturgarantie auf Zahlung verklagt hatte. (Az.: VIII ZR 251/06)

Der Kläger hatte das Auto im Juni 2003 gekauft und eine Reparaturkostengarantie abgeschlossen. Der Kunde wurde verpflichtet, den Wagen alle 15.000 Kilometer zur Inspektion in eine Werkstatt zu geben. Ansonsten sollte die Garantie entfallen und die Kosten für Reparaturen nicht übernommen werden. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, nachdem der Kunde einmal das Wartungsintervall um rund 800 Kilometer überschritten hatte. Die Vertragsklausel schließe die Zahlungspflicht der verklagten Firma jedoch ohne Rücksicht darauf aus, ob die unterlassene Wartung tatsächlich Ursache für den Schaden gewesen sei, urteilte jetzt der Achte Zivilsenat. Sie sei daher ungültig.

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