Verfassungsgericht und Überhangmandate: Reststimmen und Richterstimmen

Die Überhangmandate sind nicht für verfassungswidrig erklärt worden und auch ihre Abschaffung war nicht verlangt . Vielmehr wurden bis zu 30 Mandate als grundgesetzkonform anerkannt.

Beanstandet wurden vom Verfassungsgericht nicht die Überhangmandate, sondern ein Folgeeffekt, den man "negatives Stimmgewicht" nennt. Im Bild die Kläger Wilko Zicht (l.) und Martin Fehndrich. Bild: ap

FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Wahlrechts-Urteil von 2008 keine Abschaffung der Überhangmandate verlangt. Vielmehr hat es 1997 in einer denkbar knappen Entscheidung bis zu 30 Überhangmandate ausdrücklich als grundgesetzkonform anerkannt.

Die aktuellen Gegner der Überhangmandate bei SPD, Linken und Grünen berufen sich gerne auf dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2008, mit dem das aktuelle Bundeswahlgesetz beanstandet wurde. Der Bundestag muss es bis spätestens 2011 ändern. Das heißt: bei dieser Wahl kann noch mit dem beanstandeten Recht gewählt werden, weil Karlsruhe eine Reform für kompliziert hielt und dem Bundestag genügend Zeit geben wollte.

Beanstandet wurden dabei aber nicht die Überhangmandate an sich, sondern ein Folgeeffekt, den man "negatives Stimmgewicht" nennt. Der komplizierte Effekt kann derzeit in seltenen Fällen dazu führen, dass die Stimmabgabe für eine Partei dieser schadet, statt ihr zu nützen. Das hält Karlsruhe für verfassungswidrig.

In vielen Wahlkreisen ist die Entscheidung, wer das Direktmandat erringt, derzeit noch offen.

Insgesamt ist zurzeit in 100 Wahlkreisen ein knappes Rennen zu erwarten, da der Vorsprung zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten gering ist. Das jedenfalls prognostizieren die Wahlbeobachter von Election.de in ihrer jüngsten Berechnung vom vergangenen Wochenende. 131 Wahlkreise können momentan für eine Partei als sicher gelten, darunter 116 für CDU und CSU und 15 für die SPD.

Nach jetzigem Stand könnten laut Berechnungen von Election.de insgesamt 201 Wahlkreise an CDU und CSU gehen. Die SPD käme demnach auf 93, die Linke auf 4 und die Grünen auf einen Wahlkreis. Im Vergleich zur Vorwoche kann sich die SPD um 11 Wahlkreise auf Kosten der CDU verbessern.

Grob vereinfacht entsteht das Problem so: Zunächst verteilt unser Wahlrecht die Parlamentssitze entsprechend dem Zweitstimmen-Ergebnis in jedem Bundesland auf die Parteien. Die verbleibenden Reststimmen werden dann auf Bundesebene verrechnet, damit die Verteilmasse größer wird und auch kleinere Parteien nochmal zum Zug kommen können.

Turbulenzen gibt es immer dann, wenn eine Partei in einem Bundesland Überhangmandate erzielt, das heißt mehr Direktmandate holt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden. Dann kann es für sie vereinzelt günstiger sein, wenn sie in diesem Bundesland ein eher schlechtes Zweitstimmenergebnis erhält - falls zugleich bei der überregionalen Reststimmenverteilung ein anderer Landesverband der gleichen Partei ohne Überhangmandate zum Zuge kommt.

Der Gesetzgeber kann in der kommenden Legislaturperiode dieses Problem lösen, indem er Überhangmandate abschafft oder sie in anderen Bundesländern wieder abzieht. Dabei würde die Verzerrung durch Überhangmandate beseitigt. Aber es gibt auch Lösungen, bei denen die Überhangmandate beibehalten werden und zum Beispiel nur auf die überregionale Reststimmenverrechnung verzichtet wird. Deshalb kann man nicht sagen, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem negativen Stimmeffekt zugleich auch die Überhangmandate beanstandet hat.

Ob und wie viele Überhangmandate zulässig sind, musste Karlsruhe zuletzt 1997 entscheiden. Bei der Bundestagswahl von 1994 hatte die CDU 12 Überhangmandate erhalten und die SPD nur 4. Ohne die Überhangmandate hätte der damalige CDU-Kanzler Helmut Kohl nur eine knappe Mehrheit im Bundestag gehabt. Die damals rot-grüne Landesregierung von Niedersachsen klagte gegen diese Verzerrung des Wahlergebnisses und hätte fast Erfolg gehabt. Aber nur fast, denn bei vier zu vier Richterstimmen galt die Klage als abgelehnt.

Vier der Richter hielten damals eine Verzerrung des Wahlergebnisses um bis zu fünf Prozent der Sitze für zulässig, weil ja auch die Fünfprozenthürde das Wahlergebnis verzerre. Zulässig wäre demnach eine Verzerrung des Wahlergebnisses um rund 30 Sitze. Die anderen vier Richter hielten diese Verzerrung aber nicht für erforderlich. Wenn man Überhangmandate zulasse, müsse man sie eben wieder ausgleichen, indem die anderen Parteien Ausgleichsmandate erhalten, wie es bei vielen Landtagswahlen auch der Fall ist. So bleibe der Proporz des Stimmergebnisses gewahrt. Mit dieser Ansicht konnten sie sich aber in Karlsruhe nicht durchsetzen.

Die Spaltung der RichterInnen war für das Gericht ziemlich peinlich, denn die vier von der CDU nominierten Richter waren gegenüber den CDU-Überhangmandaten großzügig, während die vier von der SPD vorgeschlagenen Richter einen Ausgleich für die SPD forderten. Durch unterschiedliche weltanschauliche Prägung kann diese Spaltung des Gerichts wohl kaum erklärt werden.

Die Entscheidung von 1997 kam überraschend. Denn bei einem Vorgänger-Urteil aus dem Jahr 1988 waren Überhangmandate nur "in engen Grenzen" für zulässig erklärt worden - gestritten wurde damals um ein einziges Mandat.

Wie eine neue Klage gegen die Überhangmandate im Jahr 2009 ausgehen würde, kann nach dieser Vorgeschichte kaum prognostiziert werden. Selbst ein negatives Urteil würde aber wohl nur für die Zukunft gelten.

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