Buback-Mord: Verena Beckers Geheimakten entsperrt

Die Aussagen der Ex-RAFlerin Verena Becker können im Prozess gegen sie verwendet werden. Innenminister de Maizière gab die Akten jetzt frei. Anklage "voraussichtlich Mitte April".

Verena Becker, aufgenommen 1975. Bild: ap

FREIBURG taz | Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat endlich die Verfassungsschutzakten von Verena Becker entsperrt. Die Bundesanwaltschaft (BAW) kann sie jetzt im bevorstehenden Prozess gegen Becker verwenden. "Voraussichtlich Mitte April werden wir die Anklage vorlegen", sagte BAW-Sprecher Frank Wallenta der taz.

Die ehemalige RAF-Frau Becker soll 1977 an der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback beteiligt gewesen sein. Die BAW sieht sie als Mittäterin. Im August 2009 wurde Becker festgenommen, unter anderem weil DNA-Spuren von ihr an den damaligen Bekennerschreiben gefunden wurden. Doch der Bundesgerichtshof stufte sie nur als Helferin ein und entließ sie im Dezember aus der Untersuchungshaft.

Anfang der 80er-Jahre kooperierte Becker zeitweilig mit dem Verfassungsschutz. Sie saß damals wegen versuchten Polizistenmordes in Haft. Dabei machte sie auch Aussagen zum Buback-Mord. Insgesamt geht es um 227 Seiten Aussagen und 82 Seiten Auswertung. Die Akten wurden bisher vom damaligen Innenminister Schäuble gesperrt - wegen der einst gegenüber Becker zugesicherten Vertraulichkeit. Die Bundesanwaltschaft durfte die Akten zwar lesen, aber nicht für ihre Anklageschrift verwenden.

Eher am Rande sagte Becker damals zum Buback-Mord: Christian Klar habe das Fluchtauto gefahren, Günter Sonnenberg das Tatmotorrad gesteuert und Stefan Wisniewski als Beifahrer geschossen. Gegen Wisniewski, der bisher nicht wegen des Buback-Mordes verurteilt wurde, läuft ein separates Ermittlungsverfahren. Im Verfahren gegen Becker dürfte die BAW vor allem an Informationen über die RAF-Struktur und Beckers Stellung interessiert sein.

Nach langem Drängen hat der neue Innenminister de Maizière die Akten jetzt freigegeben. Die BAW kann die Aussagen jetzt also auch in der Anklageschrift verwenden - mit zwei Einschränkungen: Die Quelle muss vertraulich bleiben, es darf also nicht gesagt weden, dass die Aussagen von Becker stammen, obwohl das jeder weiß. Zudem müssen die Aussagen geheim bleiben, das heißt bei der Verlesung der Anklageschrift wird zumindest teilweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

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