Kommentar Guttenberg-Urteil: Bumerang Promibonus

Die Einstellung des Verfahrens für zu Guttenberg ist ungünstig – hämische Kommentare um einen Promibonus sind wohl schädlicher als ein milder Strafbefehl.

Eigentlich ist der Vorgang ganz unspektakulär. Die Staatsanwaltschaft Hof stellt eine Straftat fest, doch es ist keine große Sache. Am Ende stellen die Ankläger das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Das passiert dauernd in Deutschland. Wenn es aber einen Promi betrifft wie Karl-Theodor zu Guttenberg, dann wird schnell gefragt, ob es hier eine Vorzugsbehandlung gegeben hat.

Aus juristischer Sicht kann man dies verneinen. Fälle wie den Plagiatsvorwurf gegen den CSU-Politiker kann man auf diese Weise schnell und unbürokratisch erledigen. Die Gerichtsverhandlung konnte man sich schon deshalb sparen, weil der Schwerpunkt der Affäre Guttenberg nicht im strafrechtlichen, sondern im moralischen und wissenschaftlichen Bereich lag.

Und hier hat Guttenberg genug gebüßt. Er hat seine Ämter aufgegeben, und die Uni Bayreuth hat ihm den Doktortitel aberkannt. Später hat sie sogar eine "Täuschung" durch Guttenberg festgestellt.

Unschön ist aber, dass ein anderer CDU-Politiker, Andreas Kasper, nach ähnlichen Vorwürfen strafrechtlich nicht so glimpflich davonkam. Er wurde in Niedersachsen per Strafbefehl zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt und gilt jetzt als vorbestraft. Das wirkt dann doch wie zweierlei Maß.

Deshalb ist die Einstellung des Verfahrens für zu Guttenberg vielleicht gar nicht mal so günstig, wie es zunächst scheint. Immerhin bereitet er gerade von Amerika aus sein Comeback als Politiker und Buchautor vor. Die zu erwartenden hämischen Kommentare um einen Promibonus sind da wohl schädlicher, als es ein milder Strafbefehl des Hofer Amtsgerichts gewesen wäre. Das scheinbar perfekte Timing - erst das Buch, dann die Einstellung, dann die Rückkehr - könnte sich so als Bumerang erweisen.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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