Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Türken sind Ausländer zweiter Klasse

Der EuGH hat bei Ausweisungen die Gleichstellung von Türken und EU-Bürgern aufgegeben. Damit verändert sich die Rechtsprechung nach vielen Jahren.

Doch ein reines Wirtschaftsabkommen? Türkische Arbeiter 1964. Bild: dpa

FREIBURG taz | Türken haben nicht mehr den gleichen Schutz vor Ausweisung wie EU-Bürger. Das entschied an diesem Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Konkret ging es um den Fall des 37-jährigen Nural Z. aus Baden-Württemberg. Der türkische Staatsbürger war in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er verließ die Schule ohne Abschluss, wurde drogensüchtig und beging zahlreiche Straftaten. 2007 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ausweisung an.

Z. klagte gegen die Ausweisung, inzwischen hat er auch geheiratet, ein Kind gezeugt, die Drogensucht überwunden und eine Arbeit aufgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) legte seinen Fall dem EuGH vor, um zu klären, welcher Maßstab derzeit für die Ausweisung türkischer Arbeitnehmer gilt. Früher hatte der EuGH den Ausweisungsschutz von Türken dem von EU-Bürgern gleichgestellt und sich dazu auf das Assoziationsabkommen EU-Türkei von 1963 gestützt.

Türken wie Drittstaatler behandeln

Diese Gleichstellung gab der EuGH jetzt auf. Das Assoziationsabkommen verfolge "rein wirtschaftliche Ziele", während sich der 2004 verbesserte Ausweisungsschutz für EU-Bürger auf die Unionsbürgerschaft stütze, die den "grundlegenden Status" von EU-Bürgern regele.

Der Ausweisungsschutz des Deutsch-Türken Z. richtet sich deshalb nur nach den Regeln für Drittstaatenangehörige, die länger als zehn Jahre in Deutschland leben. Ein hier verwurzelter Türke ist dann so zu behandeln wie zum Beispiel ein hier verwurzelter Nigerianer. Danach kann Z. ausgewiesen werden, wenn eine konkrete und hohe Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten besteht. Als EU-Bürger könnte er nur "aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit" ausgewiesen werden.

Trotz der für ihn enttäuschenden EuGH-Entscheidung könnte es am Ende ein Happy End für Z. geben. Bei der Gefährlichkeitsprognose kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung an. Das heißt, Z.'s positive Entwicklung der letzten Jahre wird voll berücksichtigt. Und wenn Z. nun nicht mehr als potenzieller Rückfalltäter gilt, dann wird er auch nicht ausgewiesen. (Az.: C-371/08)

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