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Entscheidung des BundesgerichtshofesHotelbetreiber dürfen Nazis ablehnen

Rechtsextremisten können wegen ihrer politischen Überzeugung von Hoteliers abgewiesen werden, entschied der BGH. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall.

Nazifrei und Spaß dabei? Hotel in Bad Saarow, Brandenburg. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Ein Brandenburger Hotelier durfte ein Hausverbot gegen den damaligen NPD-Chef Udo Voigt verhängen, weil er die Anwesenheit von Rechtsextremisten in seinem Hotel als geschäftsschädigend wertete. Dies entschied jetzt ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Allerdings sei das Hausverbot vom 6. bis 10. Dezember 2009 rechtswidrig gewesen - genau an den Tagen, an denen Voigt mit seiner Frau dort übernachten wollte.

Es war keine politische Reise, das Ehepaar Voigt wollte nur ein paar Tage ausspannen - im Hotel Esplanade in Bad Saarow am Scharmützelsee. Voigts Frau hatte den Kurzurlaub bei Tchibo gebucht und bereits die Bestätigung erhalten. Doch als Hotelier Heinz Baumeister davon erfuhr, stornierte er und erteilte Voigt ein dauerhaftes Hausverbot. Schriftlich teilte er mit: "Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren."

Voigt klagte gegen das Hausverbot und verlor zunächst beim Landgericht Frankfurt (Oder) und beim Oberlandesgericht Brandenburg. Beim Bundesgerichtshof war das Ergebnis nun weniger eindeutig. Allerdings entschied auch der BGH, dass sich Voigt nicht auf das 2005 eingeführte Allgemeine Gleichbehandlungsgebot berufen könne. Denn bei zivilrechtlichen Geschäften sind Bürger nicht vor einer Diskriminierung wegen ihrer "Weltanschauung" geschützt. Das Merkmal war kurz vor Beschlussfassung im Bundestag aus dem Gesetz gestrichen worden, damit sich Rechtsradikale nicht darauf berufen können.

Voigts Grundrecht auf Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) gelte gegenüber einem privaten Hotel nur mittelbar, betonte Richter Wolfgang Krüger. Es müsse deshalb gegen die Grundrechte des Hoteliers abgewogen werden. Hier räumte der BGH dem Hausrecht des Hoteliers dann grundsätzlich Vorrang ein. Er trage das wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels - bei Voigt gehe es nur um die Freizeitgestaltung. Deshalb sei das Hausverbot grundsätzlich in Ordnung. Krüger fügte hinzu, dass die Abwägung bei einem weniger exquisiten Hotel ohne besonderes Konzept anders ausfallen dürfte.

Teilweise bekam aber auch Udo Voigt recht. Denn für den gebuchten Zeitraum im Dezember 2009 hätte das Hotel ihm kein Hausverbot erteilen dürfen. Schließlich hatte das Hotel hier schon einen Vertrag mit Voigt abgeschlossen. "Verträge sind einzuhalten", betonte Richter Krüger. Hier hätte das Hotel nur kündigen können, wenn Voigt die Missionierung von Gästen oder ähnliche Störungen angekündigt hätte, worauf es aber keine Hinweise gab.

Der Brandenburger Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) wies am Freitag darauf hin, dass Hotels oft erst nach Vertragsschluss erfahren, wer ihr Vertragspartner ist, etwa bei Buchungen über Reisebüros oder Internethotelportale wie HRS. Udo Voigt will trotz des Teilerforlgs eine Verfassungsbeschwerde gegen das fortbestehende Hausverbot einlegen. (Az.: V ZR 115/11)

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7 Kommentare

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  • JC
    Johnny Cynic

    Allen Amateurjuristen die jetzt "mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen" (Höcherl) sei gesagt dass sich die Artikel der Verfassung in erster Linie auf die untergeordnete Gesetzgebung beziehen und nicht auf das Handeln von Privatpersonen.

    Der Gastronom ist mit dem AGG §2 Abs.1 Satz 8 in die Pflicht genommen.

    In wie weit sich "Weltanschauung" und "politische Überzeugung" hier nicht decken erschließt sich mir nicht.

    Ist doch eine tolle Entscheidung gegen "Flashmobs" und andere konzertierte Aktionen.

    Aber egal, beim Sommerfest meines FC Hundewiese müssen ab sofort alle Grünen, Linken, Sozen und Anarchisten draußen bleiben und kriegen kein warmes Bier und fettige Fritten. Ätsch!

  • TE
    Thomas Ebert

    Der BGH hat hier ein Urteil mit weitreichenden Folgen gefällt. Die Feststellung das eine Diskriminierung aus politischen Gründen rechtens sein kann, öffnet der Willkür Tür und Tor.

    Außerdem verstößt diese Rechtsauffassung gegen das Grundgesetz Artikel 3 : "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

    Hier wird quasi ein allgemeiner Radikalenerlass ausgestellt, der gegen jeden angewendet werden kann.

    Ich möchte um nichts in der Welt Herrn Voigt von der NPD verteidigen, aber dieses Urteil gefährtdet unsere Demokratie. Hier muss das Bundesverfassungsgericht klärend eingreifen!

  • D
    dfg

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    Und was ist mit Behinderten, Schwarzafrikanern, Linksaktivisten....?

    Darf man die jetzt auch des Lokals oder Hotels verweisen bzw ihnen die Nutzung verwehren?

  • L
    lef

    Prima, damit ist das Antidiskriminierungsgesetz ausgehebelt. Jeder Hausbesitzer darf jetzt Mieter ablehnen, weil sie irgendwo eine politische Meinung vertreten, die ihm nicht passt - es könnte ja andere Mieter stören. Zur Zeit ist der mainstream mal gegen Rechts, aber das Urteil ist ja sehr allgemein formuliert.

  • F
    Florian

    Finde das auch problematisch, kann ein Hotelier dann auch Menschen anderer Hautfarbe ablehnen?

  • O
    Oliver

    Stimmt. Eigentlich müsste es heißen "BGH setzt Grundgesetz für Private Unternehmer aus".

     

    Wenn ich Nazis ablehnen darf, warum nicht auch linke? Oder Liberale? Oder Moslems? oder Frauen?

    Und wieso sollte das ganze bei Hoteliers enden? Darf vielleicht auch der Einzelhandel Menschen ablehnen? oder Ärzte?

     

    Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen. Aber bei den rechten Idioten, die dieses Land führen, sehen ich echt das Problem, dass der Spieß schneller umgedreht wird als einem lieb sein darf

  • PS
    Peter Stengel

    Die Überschrift ist unzureichend.

    Grundsätzlich könne ein privater Hotelbetreiber "frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht" steht im Urteil.

    Also kann ein Hotelbetreiber auch Linksextremisten, Sektenanhänger u.s.w. abweisen, vorausgesetzt im Urteil stehen nicht noch andere Bedingungen.