Kommentar Leipziger Urteil: Die Pressefreiheit bleibt gewahrt

Auch Bundesbehörden müssen Anfragen beantworten, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Befürchtungen im Vorfeld haben sich damit nicht realisiert.

Journalisten haben weiterhin einen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden. Das entschied am Mittwochnachmittag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Bedingungen der Pressearbeit ändern sich damit nicht - auch wenn im Vorfeld (und teilweise auch noch nach dem Urteil) Schlimmes befürchtet wurde.

Konkret ging es um die Klage eines Journalisten der Bild-Zeitung, Hans-Wilhelm Saure. Er wollte vom Bundesnachrichtendienst (BND) wissen, wieviele seiner Agenten ehemalige Mitglieder der NSDAP und vergleichbarer NS-Organisationen waren. Der BND verweigerte die Auskunft, weil die Informationen nur mit unvertretbarem Aufwand zu beschaffen seien. Dagegen klagte Saure nun in Leipzig.

Da es kein Bundespressegesetz gibt, berief sich Saure auf die Pressegesetze von Bayern und Berlin - weil der BND seinen Sitz in Pullach und Berlin hat. In diesen Pressegesetzen werden die Behörden zu Auskünften an die Presse verpflichtet.

Diese seit Jahrzehnten genutzte Rechtsgrundlage stellte die Bundesregierung vor Gericht aber überraschend in Frage. Bundesbehörden könnten nicht durch Landesgesetze zur Auskunft verpflichtet werden. Die Regierung berief sich auf den wissenschaftlichen Aufsatz eines ehemaligen Beamten des Innenministeriums, der nun - zufälligerweise - Mitglied im zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts war.

Im Vorfeld der Verhandlung herrschte deshalb große Aufregung. Saures Anwalt warnte vor einem "Anschlag auf die Pressefreiheit". Der Deutsche Journalistenverband befürchtete, dass es "künftig vom Gutdünken einer Bundesbehörde abhängt, ob und wann welche Journalisten Auskunft von Bundesbehörden bekommen."

Tatsächlich entschied nun das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der journalistische Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden nicht aus Landespressegesetzen ergeben könne (Az.: 6 A 2.12). Allerdings füllten die Richter die entstandene Lücke sogleich wieder. Wegen der großen Bedeutung der Pressefreiheit ergebe sich der Auskunftsanspruch der Presse direkt aus dem Grundgesetz (Artikel 5).

Unter dem Strich ist das eher eine Stärkung der Pressefreiheit, da der Auskunftsanspruch nun unabhängig von möglichen Launen der jeweiligen Gesetzgeber besteht.

Die konkrete Klage von Hans-Wilhelm Saure wurde dennoch abgelehnt. Da der BND über die gewünschte Information nicht verfüge, könne der Journalist auch keine Auskunft darüber verlangen, erklärte das Leipziger Gericht. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde.

Also doch ein Rückschlag für die Pressefreiheit? Nein, auch bei einer Anwendung der Landespressegesetze wäre wohl kein anderes Ergebnis herausgekommen. Die Presse bekam schon bisher nicht jede Auskunft, die sie gerne gehabt hätte. Es gibt keinen Grund die Landespressegesetze mit ihren vielen geschriebenen und ungeschriebenen Ausnahmen zu romantisieren.

Es entsteht nun auch keine unerträgliche Rechtsunsicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch gegenüber Bundesbehörden einen grundsätzlichen Auskunftsanspruch bejaht und entnimmt die Ausnahmen einer Gesamtschau der Landespressegesetze, die aber alle recht ähnlich formuliert sind. Im Ergebnis wird sich also gar nichts ändern, außer der juristischen Begründung.

Möglicherweise wird vielleicht der eine oder andere Pressesprecher einer Bundesbehörde nun behaupten, er sei nicht mehr zur Auskunft verpflichtet und dabei auf das Leipziger Urteil verweisen. Das ist dann aber eine dreiste Fehlinterpretation. Wer jetzt das Urteil unnötig schlecht redet, gibt solchen Frechheiten auch noch die Munition.

Sollte am Ende die Verwirrung bei Pressestellen und Journalisten doch zu groß sein, kann aber natürlich der Bundestag auch ein Bundespressegesetz beschließen, das die Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden ausdrücklich regelt. Vielleicht halten die - vor oder nach der Wahl - regierenden Parteien das sogar für eine gute Idee. So ein Gesetz kostet nichts und würde manchen Journalistenverband freuen - wenn es nicht zuviele Ausnahmen enthält.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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