Spitzelei des BND: Gericht prüft anlasslose Überwachung

Ein Anwalt hat gegen die sogenannte strategische Fernmeldekontrolle des BND geklagt. Am Mittwoch urteilt das Bundesverwaltungsgericht.

So geht es auch: eine von Demonstranten gelenkte Drohne über dem BND-Neubau in Berlin. Bild: dpa

BERLIN taz | Verletzt die anlasslose Telefon- und E-Mail-Überwachung des BND die Grundrechte? Darüber wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an diesem Mittwoch verhandeln. Geklagt hat der Berliner Anwalt Niko Härting. Bemerkenswert: Er hat die Klage schon Anfang 2013, also vor Bekanntwerden der ebenso anlasslosen Überwachung durch den US-Geheimdienst NSA, eingereicht.

Spätestens seit 1968 überwacht der Bundesnachrichtendienst den Telefonverkehr von und nach Deutschland. Seit 2001 wird auch der E-Mail-Verkehr gescannt. Dabei werden anhand bestimmter Suchbegriffe Hinweise auf Terrorismus, unerlaubte Rüstungsexporte und die illegale Einschleusung von Ausländern gesucht. Das Ganze nennt sich strategische Fernmeldekontrolle und ist im G-10-Gesetz geregelt – benannt nach dem Grundgesetzartikel 10, der das Fernmeldegeheimnis schützt.

Anwalt Härting sieht genau dieses Grundrecht durch die anlasslosse Überwachung aller internationaler Kommunikation „übermäßig“ eingeschränkt. Er macht folgende Rechnung auf: Jährlich gibt es zwischen Deutschland und dem Ausland einige Milliarden E-Mails. Im Jahr 2010 wurden anhand von 15.000 Suchbegriffen – zu denen die Worte „Bombe“ und „Atom“ gehören sollen – vom BND rund 37 Millionen E-Mails als Treffer registriert und näher überprüft. Allerdings seien letztlich nur ganz 12 E-Mails „nachrichtendienstlich relevant“ gewesen. Der Rest war völlig harmlos und bestand ganz überwiegend aus Spam. Härting findet das „völlig unangemessen“.

„Bei jeder Mail, die ich ins Ausland schicke, muss ich aber damit rechnen, dass sie vom BND gelesen wird“, kritisiert Härting, „schließlich müssen die Beamten ja bei einem Treffer irgendwie feststellen, dass sie nicht nachrichtendienstlich relevant ist“. Damit greife der Staat nicht nur in seine Grundrechte als Bürger, sondern auch in das Anwaltsgeheimnis ein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die strategische Fernmeldekontrolle 1999 auf Klage unter anderem der taz geprüft und nicht beanstandet. Seitdem haben sich aber die technischen Bedingungen stark verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die strategische Kontrolle zuletzt 2008 kontrolliert und akzeptiert. Anwalt Härting ist davon überzeugt, dass er nun, nach den Enthüllungen von Ed Snowden, auf kritischere Richter trifft. Ein Urteil wird für Mittwochnachmittag erwartet.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.