: Leiharbeiter klagt sich ein
ARBEIT Vor Gericht bekommt ein Leiharbeiter recht, die Heinrich Böll Stiftung muss ihn einstellen
Ein Leiharbeiter der Heinrich Böll Stiftung (HBS) hat erfolgreich auf Festanstellung geklagt. Das Berliner Arbeitsgericht urteilte am Donnerstag, dass der Mann nicht wie sonst üblich per Werk- oder Dienstvertrag ausgeliehen worden sei, sondern es sich im konkreten Fall um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handele. Allerdings verfüge die Firma Xenon nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Daher, so das Gericht, bestehe ein direktes Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Heinrich Böll Stiftung.
Seit April 2011 arbeitet Michael Rocher im BesucherInnenservice der Grünen-nahen HBS – und die Festanstellung soll laut Gericht rückwirkend seit diesem Zeitpunkt gelten. Die finanziellen Konsequenzen des Urteils sind allerdings noch offen. Denn das Gericht hat die Entscheidung, welcher Tarif nun für Rocher zur Anwendung kommt, vertagt. „Über diesen Antrag will das Arbeitsgericht in einer noch anzuberaumenden weiteren Sitzung entscheiden“, kündigte es in einer Pressemitteilung an.
Rocher selbst rechnet auch mit Auswirkungen über seinen eigenen Fall hinaus. „Ich hoffe, dass das Urteil meine KollegInnen ermutigt, ebenfalls ihre Festanstellung einzuklagen“, sagte er der taz. Rund 20 MitarbeiterInnen seien mit ähnlichen Verträgen, wie sie das Gericht jetzt als unrechtmäßig klassifiziert hat, bei der Stiftung beschäftigt.
Rocher hatte sich an die Basisgewerkschaft Freie Arbeiter Union (FAU) gewandt, die in den letzten Wochen eine Kampagne gegen Leiharbeit bei der Böll-Stiftung initiierte und dabei auch Wahlplakate der Grünen persiflierte. So steht beispielsweise neben dem Konterfei des Schriftstellers Heinrich Böll die Frage „Ich bin gegen prekäre Arbeit bei der grünen Heinrich Böll Stiftung und Du?“
Die Geschäftsführerin der Heinrich Böll Stiftung, Livia Cotta, wies gegenüber der taz den Vorwurf zurück, prekäre Arbeitsverhältnisse zu unterstützen. „Gegenstand des Verfahrens war nicht die Frage, ob die Heinrich Böll Stiftung MitarbeiterIinnen und Dienstleister/innen angemessen bezahlt.“ Das Gericht habe vielmehr geprüft, ob der Einsatz des Klägers durch die Dienstleistungsfirma einem Dienst-/Werkvertrag entsprach oder de facto ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung begründete. „Nur in dieser Sache hat das Gericht der Klage stattgegeben“, betont Cotta. Sie wies darauf hin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Man werde die Begründung sorgfältig prüfen.
PETER NOWAK