: Eigensicherung ist rechtlich noch zulässig
Journalisten dürfen unter Umständen bespitzelt werden, um Lecks im BND zu finden, sagt Sonderermittler Schäfer
FREIBURG taz ■ Nicht jede Bespitzelung von Journalisten ist rechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt der Bericht des BND-Sonderermittlers Gerhard Schäfer. Danach hält es Schäfer für zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst Journalisten überwachen lässt, die BND-Interna publizieren und sich auf Quellen im BND berufen.
So hat Schäfer zum Beispiel keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bespitzelung des Publizisten Erich Schmidt-Eenboom. Dieser hatte 1993 das Buch „Schnüffler ohne Nase veröffentlich“ und sich gerühmt, über bis zu zehn Quellen im BND zu verfügen. Sonderermittler Schäfer hält darüber hinaus auch den Einsatz von Journalisten als Spitzel für statthaft. So hatte er keine generellen Einwände dagegen, den Focus-Mitarbeiter Wilhelm Dietl auf Kollegen, unter anderem vom Spiegel, anzusetzen.
Schäfer stützt sich bei seiner Einschätzung auf das BND-Gesetz. In dessen Paragraf 2 sind dem deutschen Auslandsgeheimdienst ausnahmsweise auch Einsätze im Inland erlaubt, wenn sie dem Schutz seiner „Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen“ dienen.
Auf diese Kompetenz zur Eigensicherung wurden bisher Maßnahmen zur Suche nach undichten Stellen in den eigenen Reihen gestützt. Schäfer hält dies in seinem Bericht für „legitim“. Auch Maßnahmen gegen Journalisten könnten hierauf gestützt werden.
Die im Grundgesetz gewährleistete Pressefreiheit garantiere den Medien keinen absoluten Schutz. Vielmehr sei dieser gegen die Interessen des Bundesnachrichtendienstes abzuwägen. Nur wenn der Schaden von Überwachungsmaßnahmen den Nutzen überwiege, seien diese unverhältnismäßig und damit unzulässig, erklärt der frühere Bundesrichter in seinem mit Spannung erwarteten Bericht.
Im Falle Schmidt-Eenboom kritisierte Schäfer vor allem die Dauer der Überwachung, die von 1993 und 1996 das Leben und Arbeiten von Erich Schmidt-Eenboom erfasste. Eine derartige „Totalüberwachung“ sei nicht zulässig. Außerdem hätte eine Bespitzelung des Publizisten erst geprüft werden dürfen, nachdem die Observation verdächtiger BND-Mitarbeiter abgeschlossen wurde. CHRISTIAN RATH