Eigenbedarf

Die „geringe Menge“ Cannabis, bis zu der von Strafverfolgung abgesehen werden kann, gibt nur einen Richtwert vor. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass der Besitz der Droge bis zu dieser Grenze grundsätzlich straffrei ist. Der Besitz einer illegalen Droge ist in jedem Fall ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Justiz betreibt in diesen Fällen nur keine Strafverfolgung. Anders sieht es natürlich aus, wenn es trotz der „geringen Menge“ Anhaltspunkte dafür gibt, dass die erwischte Person mit Drogen handelt.

1994 hatte das Bundesverfassungsgericht angeregt, die Obergrenze in allen Bundesländern gleich festzulegen. Bisher ist das nicht geschehen. Im Norden liegt sie in Schleswig-Holstein bislang noch bei 30 Gramm, in Hamburg bei zehn Gramm, in Niedersachsen und Bremen bei 15 Gramm Cannabis. EE