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Archiv-Artikel

IN ALLER KüRZE

Kein Zwang zur Schlichtung

Bremen will anders als andere Bundesländer keine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung einführen. Das geht aus einer Antwort des Senats auf eine Große Anfrage der Grünen hervor. Einige Länder haben für nachbarschafts- oder vermögensrechtliche Streitigkeiten oder dort, wo es um „Ehrverletzungen“ geht, der regulären Klage ein obligatorisches Güteverfahren vor einer anerkannten Gütestelle verpflichtend vorgeschaltet. Eine länderübergreifende Evaluation habe aber ergeben, dass eine vorgerichtliche Streitschlichtung in Zivilsachen die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt habe. Auch eine freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsämter – wie es sie in Nordrhein-Westfalen gibt – sieht der Senat nicht als Vorbild: Für die Einführung solcher Institutionen sei entscheidend, ob sie die Gerichte nachhaltig entlasteten. Im Bundesvergleich würden amtsgerichtliche Zivilprozesssachen in Bremen auch so schon „überdurchschnittlich schnell“ erledigt, so der Senat. In Bremen haben sich bislang 24 RichterInnen als MediatorIn weiterqualifiziert, 16 davon stammen von Fachgerichten. Am Landgericht werden rund 100 Mediationen jährlich durchgeführt und überwiegend mit Vergleich beendet.

Schneller raus aus dem Wohnheim

Die Aufenthaltsdauer von AsylbewerberInnen in Gemeinschaftsunterkünften soll verkürzt werden. Statt 36 Monate sollen es zukünftig nur noch 24 Monate sein, die die AsylbewerberInnen in Bremen in den Einrichtungen leben müssen. Um die Wohnsituation zu verbessern, sollen die Betroffenen nun nach zwei Jahren in Wohnungen im gesamten Stadtgebiet ziehen können. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird Sozialsenatorin der Deputation für Soziales und Ausländerintegration am 17. März vorlegen.

Widerspruch gegen Wahlwerbung

Das Stadtamt weist auf die Möglichkeit hin, im Vorfeld der Wahl der Weitergabe von Daten an Parteien zu widersprechen. Die Meldebehörde ist ansonsten rechtlich gehalten, vor einer Wahl Parteien und Wählervereinigungen auf Antrag altersgruppenbezogene Auskünfte über Namen und Anschrift zu erteilen. Die Parteien dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, den Bürgerservicecentern oder Bürgerämtern eingereicht werden. Weitere Informationen finden sich unter www.stadtamt.bremen.de. Wer bereits in der Vergangenheit einen derartigen Einspruch abgegeben hat, braucht diesen nicht zu erneuern. (taz)