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Archiv-Artikel

Recht nach zweierlei Maß

Amtsgericht erklärt Einsatzmethoden der Bremer Polizei bei Hamburger Straßenfest für rechtswidrig. Spezialeinheit hatte Festgenommenen durch Schweißerbrillen die Orientierung genommen

Das Vorgehen einer Sondertruppe der Bremer Polizei bei Auseinandersetzungen am Rande eines Straßenfests im Hamburger Schanzenviertel war offenbar rechtswidrig. Angehörige einer so genannten Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit (BFE) hatten im September 2006 Festgenommen Schweißerbrillen übergestülpt und sie dann orientierungslos sich selbst überlassen. Im Fall von René Müller (Name geändert) stellte jetzt das Amtsgericht Hamburg fest: „Der Umstand, dass dem Beschuldigten bei seiner Festnahme eine so genannte Dunkelbrille aufgesetzt wurde und diese diesem erst nach 20 Minuten bei der Verbringung in den Gefangenenkraftwagen wieder abgenommen wurde, stellt sich als rechtswidrig dar.“

Müller war bei den Krawallen nach dem nicht angemeldeten „Schanzenfest“ gegenüber der Roten Flora von der Bremer BFE festgenommen worden. Die Beamten sollen ihm eine schwarze Lichtschutzbrille übergestülpt und ihn dann 20 Minuten sich selbst überlassen haben. Eine Maßnahme, die nach Auffassung von Juristen gegen europäische Menschenrechtskonventionen verstößt. Selbst die Hamburger Polizei zeigte sich anfangs entsetzt, das Dezernat Interne Ermittlungen wurde aktiv. Parallel beantragte Müller die Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Die Frage, ob das Anlegen von Dunkelbrillen bei Festnahmen gegen Europäisches Recht verstoße, beantwortete das Amtsgericht zum Bedauern von Müllers Anwalt Dirk Audörsch nicht. Schon die Tatsache, dass Müller, der sich widerstandslos festnehmen ließ, einer solchen Maßnahme ausgesetzt wurde, befand der Richter für rechtswidrig. Doch noch am selben Tag stellte die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Polizisten ein. „Pikant“, findet Audörsch: „Ein Zeichen, dass mit zweierlei Maß gemessen wird.“

Anders sieht das Rüdiger Bagger, Sprecher der Hamburger Staatsanwaltschaft. Es gebe eben unterschiedliche Rechtsauffassungen – und von der eigenen abzurücken, dafür gebe es „keine Veranlassung“. Die Festnahme sei vom Amtsgericht im Grundsatz ja gebilligt worden, sagt Bagger. Man werde Müller „wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall anklagen“: Er habe eine Flasche auf einen Wasserwerfer geworfen.

Das Verfahren gegen einen Polizeibeamten, der am selben Abend im Suff ebenfalls eine Flasche auf einen Wasserwerfer geworfen haben soll, wurde dagegen längst eingestellt: Da der Mann nicht aus der Menge heraus gehandelt habe, liege kein Landfriedensbruch vor, befand die Staatsanwaltschaft. Und weil eine Flasche einen Wasserwerfer nicht beschädigen kann, sei nicht einmal der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Kai von Appen