DER MIETHAI : Umstrittene Haftung bei der Mietkaution
Eve Raatschen ist Juristin beim Mieterverein Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40
Eine Kaution von maximal drei Nettomonatsmieten kann der Vermieter bei Abschluss eine Mietvertrages verlangen. Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Bei einem Verkauf der Wohnung haftet der Erwerber dem Mieter für die Rückzahlung auch dann, wenn er von seinem Verkäufer die Gelder der Mieter nicht ausgezahlt bekommen hat.
Auch der alte Vermieter haftet grundsätzlich weiter für die Rückzahlung, wenn der neue nicht zahlen kann. Viele Vermieter, die eine Immobilie verkaufen wollen, legen ihren Mietern neuerdings Vereinbarungen vor, durch die sie aus dieser Haftung entlassen werden sollen. Es gibt in der Regel keinen Grund und auch keine Verpflichtung für Mieter ein solches Schreiben zu unterzeichnen. Man kann zwar der Weitergabe der Kaution an den Käufer zustimmen, sollte aber dem alten Vermieter schriftlich klarmachen, dass man ihn damit nicht aus der Haftung entlässt. Die Kaution sichert den Anspruch des Vermieters für alle Zahlungen, denen ein Mieter nicht nachkommt.
Auch während der Mietzeit kann er sich aus der Kaution bedienen, wenn etwa ein Mieter seine Miete nicht zahlt. Das geht aber nur, wenn der Mieter seine Zahlungspflicht nicht bestreitet. Besteht Uneinigkeit, weil ein Mieter zum Beispiel die Miete mindert, der Vermieter das aber nicht akzeptiert, ist es dem Vermieter untersagt, die Kaution anzutasten (Bundesgerichtshof, 7. Mai 2014, VIII ZR 234/13).
Will der Vermieter seine vermeintlichen Ansprüche durchsetzen, muss er klagen oder bis zum Ende der Mietzeit warten. Nach Beendigung des Vertrages kann er mit der Kaution aufrechnen, wenn die behaupteten Mietzahlungsansprüche dann noch nicht verjährt sind. War die Minderung berechtigt, muss der Mieter nach Ende der Mietzeit sein Recht auf Auszahlung der Kaution notfalls gerichtlich durchsetzen. Um damit erfolgreich zu sein, ist es wichtig, entsprechende Nachweise aufzubewahren.