■ So geht's: Die Prozedur der Einbürgerung
Bei den Einbürgerungsstellen, die in der Regel an die Standesämter angegliedert sind, muß ein Einbürgerungsantrag gestellt werden. Nach der alten Gesetzeslage gibt es zweierlei Einbürgerungen: die Ermessenseinbürgerung nach einem zehnjährigen dauerhaften Aufenthalt und die Anspruchseinbürgerung nach einem achtjährigen Aufenthalt für 16- bis 23jährige und nach fünfzehn Jahren für über 23jährige.
Damit die Einbürgerungen positiv beschieden werden, müssen zahlreiche Auskünfte eingezogen werden, was teilweise sehr lange dauert. Das Landeseinwohneramt teilt mit, wo der Antragsteller wohnt und welches Standesamt dementsprechend für ihn zuständig ist. Das dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Als weiteres wird dann die Ausländerakte von der Ausländerbehörde angefordert. Das kann bis zu zwei Monate dauern. Im Bundeszentralregister und im Landeskriminalamt wird nachgefragt, ob der Einbürgerungswillige Straftaten begangen hat oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Eine Vorstrafe unter 180 Tagessätzen ist in der Regel kein Problem. Hier können die Auskünfte ein Vierteljahr und länger dauern.
Schließlich prüft die Einbürgerungsstelle die wirtschaftlichen Verhältnisse: Wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist, kann er im Anspruchsverfahren eingebürgert werden. Bezieht er Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, wird ihm beim Ermessensverfahren die Einbürgerung verwehrt. Eine AB-Maßnahme reicht hier auch nicht aus, um einen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen. Diese Ermittlungen gestalten sich häufig sehr schwierig und langwierig.
Sind alle Anfragen eingeholt, stellt das Standesamt eine Einbürgerungszusicherung aus. Bürger aus Bosnien und Thailand verlieren damit automatisch ihre alte Staatsbürgerschaft. Andere, zum Beispiel Türken, müssen nach der alten Regelung zum Konsulat des jeweiligen Heimatlandes, um aus der ursprünglichen Staatsbürgerschaft entlassen zu werden. Ein Jahr Wartezeit ist dabei keine Seltenheit.
Nachdem der Antragsteller die Entlassungsurkunde in seinen Händen hält, bekommt er beim Standesamt die Einbürgerungsurkunde. Doch insbesondere Türken beantragten nach der Einbürgerung in Deutschland häufig wieder eine Einbürgerung in die Türkei; zumeist wurde dies problemlos bewilligt. So haben viele bereits jetzt eine doppelte Staatsangehörigkeit.
Nach der neuen rot-grünen Regelung wird dieser Schritt entfallen, da zukünftig eine Doppelstaatsangehörigkeit grundsätzlich möglich ist. Neugeborene können jetzt grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, wenn ein Elternteil hier geboren wurde oder im Alter von unter 14 Jahren eingewandert ist. Immigranten sollen künftig grundsätzlich nach acht Jahren einen Anspruch auf Einbürgerung erhalten. nau
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