: Vorteilsannahme
Als typisches Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit im deutschen Strafrecht in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger (nicht zwingend ein Beamter, sondern jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes) fordert Gegenleistungen, lässt sich diese versprechen oder nimmt solche an, um eine pflichtwidrige Diensthandlung sich vergüten zu lassen. Die pflichtwidrige Diensthandlung kann in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft liegen. Bestechlichkeit wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, im minderschweren Fall mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren.
Vorteilsannahme ist eine nach deutschem Strafrecht strafbare Handlung. Sie liegt gemäß § 331 StGB dann vor, wenn ein Amtsinhaber oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Vorteilsannahme wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet. taz
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