: OVG: Recht auf Datenerhebung geht vor Anonymitätsschutz
Koblenz (dpa) - Der Bürger hat bei Datenerhebungen nach einem Urteil des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts (OVG) kein Recht auf Anonymität. Der Erfassung statistischer Daten unter einer Kennziffer, die eine Individualisierung des Auskunftgebenden möglich macht, stehen deshalb keine Bedenken entgegen. Auch die Speicherung der Kennziffer während der Zeit der Datenauswertung verstößt nicht gegen geltendes Recht. Mit diesem Spruch wies das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das sogenannte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in zweiter Instanz die Klage eines Apothekers zurück ( AZ.: 2 A 11/85). Der Kläger hatte das Statistische Landesamt in Bad Ems daran hindern wollen, künftig von ihm Angaben über personelle und wirtschaftliche Verhältnisse seiner Apotheke anzufordern. Zur Begründung hatte er angeführt, seine Daten würden für die Dauer von 24 Monaten gespeichert. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen erkannten die Koblenzer Richter nicht. Das OVG habe das Recht des Staates auf Erhebung statistischer Daten anerkannt und lediglich Vorkehrungen bei der Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung und der Löschungsregelungen für die Identifikationsmerkmale angeordnet. Auch über die Datenspeicherung über einen Zeitraum von zwei Jahren bestehen nach Auffassung des OVG keine berechtigten Bedenken.
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