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Daten zum Erziehungsgeld

Das Bundeserziehungsgeld, gültig seit Januar 1986, umfaßt zwei Bereiche: Der leistungsrechtliche Teil benennt die Voraussetzungen, der arbeitsrechtliche Teil regelt die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch berufstätige Eltern. Das Erziehungsgeld beträgt 600 DM monatlich. Es wird die ersten zehn Lebensmonate eines Kindes gezahlt. Ab 1. Januar 1988 sieht das Gesetz eine Verlängerung auf 12 Monate vor. In den ersten 6 Monaten ist es einkommensunabhängig, danach wird es ab bestimmten Einkommensgrenzen stufenweise vermindert (29.400 DM Netto–Einkommen bei Verheirateten, 23.700 DM bei anderen Berechtigten). Voraussetzung für den Bezug ist der „Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt“ in der Bundesrepublik und das Sorgerecht für das Kind sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit. Männer oder Frauen, die Pflegekinder betreuen, haben keinen Anspruch. Der gleichfalls zehnmonatige Erziehungsurlaub muß mindestens einen Monat vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Er schließt die beitragsfreie Krankenversicherung mit ein. Erlaubt ist eine „kurzzeitige Beschäftigung“ nach dem Arbeitsförderungsgesetz, d.h. eine wöchentliche Arbeitszeit unter 19 Stunden, jedoch nur beim vorherigen Arbeitgeber. Diese ist allerdings nicht beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung. Bei der Gewährung weiterer Sozialleistungen wird das Erziehungsgeld nicht als Einkommen angerechnet: dazu gehören Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Bafög. Hier wird das Erziehungsgeld zusätzlich gezahlt. Anders jedoch bei Leistungen, die als „Lohnersatz–Zahlungen“ begriffen werden wie Arbeitslosengeld, Kranken– oder Versorgungsgeld. Auch das Mutterschaftsgeld vorher erwerbstätiger Frauen wird voll auf das Erziehungsgeld angerechnet. Liegt es unter 600 DM monatlich wird die Differenz jedoch bezahlt. Familienministerin Rita Süssmuth setzt sich für eine Verlängerung des Erziehungsgeldes auf zwei Jahre ein. lu

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