: Lachende Dritte
■ Zivildienstleistender darf seinen Zivildienst abbrechen, weil zwei Brüder vom ihm bereits gedient haben
Bonn (taz) - Robert N. aus Bremen war verzweifelt. Schon ein halbes Jahre Zivildienst hatte er geleistet, als er ganz zufällig erfuhr, daß er sich den staatlichen Zwangsdienst hätte sparen könne. Denn: Seine beiden älteren Brüder hatten bereits gedient, und nach einer in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten Verwaltungsverfügung muß der Dritte dann nicht ran, weder an die Waffen noch an die Kranken. Robert N. stellte einen Antrag auf sofortige Entlassung. Doch er hatte die Rechnung ohne die Bürokratie gemacht. Das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) argumentierte, er hätte vor seinem Dienstbeginn einen solchen Antrag stellen müssen, jetzt müsse er leider weiter dienen. Das für das BAZ verantwortliche Süssmuth–Ministerium ergänzte, N. hätte das „Merkblatt für zu musternde Wehrpflichtige“ lesen müssen. Ein frecher Hinweis: Denn da steht nur, der Dienstpflichtige solle „Umstände (über) Wehrdienstleistung von Brüdern“ angeben - nur Hellseher können ahnen, was das heißt, und vom Zivildienst ist keine Rede. Robert N. wandte sich an den Petitionsausschuß des Bundestages. Dort hatte er jetzt Erfolg, seine vorzeitige Entlassung steht bevor - nach genau einem Jahr unnötig geleisteten Dienstes und verschenkter Zeit. Andere Betroffene, die es Robert N. nachmachen wollen, sollten sich indes beeilen. Denn ein der taz vorliegender interner Maßnahmenkatalog des Bundestags–Verteidigungsausschusses „zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit“ sieht vor, die Dritte–Söhne– Regelung wegen der anstehenden geburtenschwachen Jahrgänge ab 1.1.88 völlig abzuschaffen. Übrigens gilt die Freistellungsverfügung nicht, wenn sich ein wehrpflichtiger Bruder freiwillig länger verpflichtet hat. Dessen gefülltes Portemonnaie zahlt dann der jüngere Bruder mit seinem eigenen Dienst. Bernd MÜllender
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