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Bullen sind Bären

■ Polizisten dürfen weiterhin einen schlagenden Bären als Aufdruck auf Sweat-Shirts tragen / Staatsanwalt sieht keine Verunglimpfung, sondern Glorifizierung

In einem Artikel mit der Überschrift „Blood Sweat-Shirts and Teargas“ hatte die taz im vergangenen November enthüllt, daß sich eine in Wackersdorf eingesetzte Berliner Polizeieinheit für Sportzwecke blütenweiße Pullover mit einem bemerkenswerten Emblem zugelegt hatte: ein Wappenaufdruck, der von einem prügelnden Bären, Helm, Gitterstäben, Handschellen und dem Spruch „veni-vidi-vici“ (ich kam, sah und siegte) geziert wird. Nachdem es in Hessen einen jahrelangen Rechtsstreit der Landesregierung um einen ähnlichen Aufkleber der Grünen gegeben hatte, - sie hatten dem Hessenlöwen Stock und Helm verpasst -, war somit auch ein Verfahren gegen die Berliner Polizeibeamten wegen Verunglimpfung des Staates zu erwarten.

Ein halbes Jahr später kam der politische Staatsanwalt Dohms jetzt jedoch zu dem Schluß, daß es gegen die Polizisten weder ein Ermittlungsverfahren, noch einen Prozeß geben wird: der Aufdruck des Sweat-Shirts sei nicht als Verunglimpfung sondern eher als Glorifizierung der geschlossenen Einheiten gedacht. Justizsprecher Christoffel erklärte auf Nachfrage, für eine strafbare Handlung der Polizisten hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen. Bei der Prüfung des Sachverhalts sei für den Staatsanwalt entscheidend gewesen, wie das Emblem von einem unbefangenen Betrachter verstanden werde. Jener sehe sofort, daß der Prügelbär in Verbindung mit dem Spruch „Veni-vidi-vici“ stehe, und erkenne somit, daß das Symbol keine Polizei -Schmähfigur, wie der prügelnde Hessenlöwe, sein könne. Der Prügelbär in Gesamtschau mit den übrigen Symbolen ergebe, daß die Berliner Polizei wehrhafter Wahrer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei und gegebenenfalls auch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden müsse. Der Spruch „veni, vidi, vici“ sei eher als Scherz gemeint. Auch der für eine Strafverfolgung erforderliche Vorsatz sei den Beamten nicht nachzuweisen gewesen. „Sämtlichen Tathandlungen des §90a (Verunglimpfung des Staats d.Red.) ist immanent, daß eine allgemeine, staatsfeindliche Gesinnung des Täters ein wesentliches Indiz für dessen böswilliges Handeln ist“, zitierte Christoffel den Beschluß.

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