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Mieter sollen zahlen oder arbeiten

Karlsruhe (dpa) - Mieter dürfen bei ihrem Auszug selbst dann zur anteiligen Bezahlung von Schönheitsreparaturen herangezogen werden, wenn sie wegen zu kurzer Mietdauer noch nicht zur Renovierung der Wohnung verpflichtet sind. Entsprechende Klauseln erklärte der Bundesgerichtshof am Mittwoch unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. VIII ARZ 1/88 - Beschluß vom 6.Juli 1988. Die Bundesrichter entschieden ferner, daß Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit ausgeführt werden dürfen.

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