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Handbuch der Kriminalistik

■ betr.: taz vom 18.8.88, Berichterstattung der Geiselnahme

In einem auch dem Laien zugänglichen „Handbuch der Kriminalistik“ (Groß/Geerdes) ist zur Geiselnahme u.a. zu lesen: „Noch wichtiger als die Ergreifung des Straftäters ist es, die Geiseln baldmöglichst zu befreien oder doch die dafür bestehende Lebensgefahr zu vermindern“. Die Autoren empfehlen Gespräche mit den Geiselnehmern, wobei die „Verhandlungen hart aber fair“ sein sollten, „um möglichst viel Kooperation zu erwirken“. Es sei „keineswegs nötig, unbedingt schnell zu einem positiven Abschluß zu gelangen“. Oberster Grundsatz war also, auch im Falle der Bremer Geiselnahme, die Sorge um die körperliche Unversehrtheit der beiden Geiseln im PKW - und der im Bremer Linienbus - ; dem hatte damit alles kriminaltaktische Handeln der Polizei zu gelten, ist doch das „Recht auf Leben und Unversehrtheit“ (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1, Grundgesetz) eine besondere Verpflichtung für die staatlichen Organe. Bisher wurde nicht bekannt, warum die Polizeibehörden ausgerechnet diese Form einer Überwältigung der Geiselnahmer - nach Wildwestmanier wählten; der Tod der Geisel auf der Autobahn war Folge einer kriminaltaktisch falschen Vorgehensweise, wie sie das Handbuch verbietet. Bei den Gangstern entstand so eine Paniksituation, wovor die Fachleute der Kriminalistik warnten; bereits bei einem früheren Überfall auf eine Filiale der Deutschen Bank in Köln, 1971, erhielten die Täter einen Fluchtwagen, ein Beamter der Schutzpolizei und der leitende Kriminalbeamte fungierten im Austausch als Geiseln. Ein tragisches Ende für Dritte wurde so ausgeschlossen.

Jörn Dorn

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