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Gemeinde kämpft gegen Giftmülldeponie

Auslegung von Planfeststellungsunterlagen verweigert / CDU-Bürgermeister: Deponie ist potentielle Altlast von morgen  ■  Von Michael Blum

Mainhausen (taz) - Die Gemeinde Mainhausen im Landkreis Offenbach verweigert die Auslegung des zweiten Planfeststellungsantrages für die Giftmülldeponie Mainhausen -Mainflingen. Erstmals wurde so in der Bundesrepublik ein Planfeststellungsverfahren gestoppt.

Am Standort „Speckwiese“ soll die zentrale Giftmülldeponie Hessens entstehen. Die Planung sieht vor, rund vier Millionen Tonnen Giftmüll über einen Zeitraum von dreißig Jahren in die sieben Hektar große Tongrube einzulagern. Gegen die Aufhebung des ersten Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 1986 ist bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel ein Berufungsverfahren des Hessischen Umweltministeriums anhängig. Der Rechtsstreit geht ins zehnte Jahr. Bislang wurden rund 60 Millionen Mark in den „Schwarzbau“ investiert.

Für die Anwälte der 7.000-Seelen-Gemeinde Mainhausen, Wolfgang Baumann und Matthias Möller, ist es „widersprüchlich und rechtsmißbräuchlich“, zwei Planfeststellungsverfahren zu verfolgen. Das Land Hessen und die Betreiberfirma der acht Meter unter dem Grundwasserspiegel liegenden Deponie, die Hessische Industriemüll GmbH (HIM), „haben im neuen Verfahren nur wenige sicherheitsrelevante technische Details nachgerüstet, die nicht verhindern, daß die Deponie bei Inbetriebnahme zur potentiellen Altlast wird“, erklärte Bürgermeister Gröning (CDU). Außerdem sei die Deponie im regionalen Raumordnungsplan gar nicht mehr vorgesehen. Die Planungskommission lehnt eine Giftmüllablagerung unterhalb des Grundwasserspiegels ab.

Bürgermeister Gröning kündigte an, gegen Dienstanordnungen zur Auslegung des Planfeststellungsantrages alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen. Die Sprecherin des CDU-geführten Hessischen Umweltministeriums, Annette Großbongardt, droht der aufmüpfigen Gemeinde, alle „kommunal-aufsichtlichen Mittel anzuwenden und bis an die Grenzen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ zu gehen.

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