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Senat für Gen-Justiz

■ Einsatz des genethischen Fingerabdrucks für zulässig erklärt Senat verlangt Regelung in der Strafprozeßordnung

Berlin (taz) - Der Einsatz des genetischen Fingerabdrucks in Strafverfahren ist nach Auffassung des Berliner Senats zulässig, solange er auf geltender Rechtsgrundlage geschieht. Diese Antwort gab jetzt der Justizsenat auf eine Anfrage der Alternativen Liste.

Unter anderem heißt es darin, die Methode beschränke sich auf die nichtkodierenden Bereiche des Erbgutmaterials, „persönlichkeitsrelevante Überschußinformationen“ könnten „nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis“ dabei nicht anfallen. Schlüsse über genetisch bedingte Persönlichkeitsmerkmale wie Krankheiten, Krankheitsdispositionen oder allgemeine Veranlagungen könnten daraus also nicht gezogen werden. Die Untersuchung biete daher auch nicht mehr Risiken als die der herkömmlichen, unangefochtenen Methoden der forensischen Praxis bei der Spurenzuordnung.

Dennoch wünscht der Berliner Senat für die Anwendung des genetischen Fingerabdrucks eine ausdrückliche Regelung in der Strafprozeßordnung. Darin sollte jede Untersuchung über den nichtkodierenden Bereich verboten und datenschutzrechtliche Vorkehrungen, wie die Vernichtung des benötigten Untersuchungsmaterials, getroffen werden. Der Senat beabsichtige nicht, den genetischen Fingerabdruck „zu Zwecken der Gefahrenabwehr“, sprich Aufbau von Gen-Dateien, zuzulassen. Das neue Berliner Polizeirecht werde dafür keine Rechtsgrundlage bieten. Bei der Polizei wird bereits seit November 1988 mit dem genetischen Fingerabdruck gearbeitet. Seit November 1988 sitzt eine Bund-Länder-Kommission zusammen, um die verschiedenen Problembereiche der Genomanalyse auszuloten. Konkrete Gesetzesvorschläge soll sie aber nicht entwickeln.

uhe

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